B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 33
Beanstandungen berühren nicht den in den vorstehenden Ausführungen
vertretenen Grundsatz der Einführung einer Grundwertsteuer selbst, sie
können, wenn man dies aus anderen Gründen für zweckmäßig
hält, beseitigt werden, ohne daß dadurch das
Prinzip der Grundwertsteuer irgendwie beeinflußt wird.
Für die Freigabe der landwirtschaftlichen Okonomiegebäude von der Grundsteuer
werden sich innere Gründe kaum finden lassen, sie stellt sich vielmehr
als eine besondere Begünstigung des Landwirtschaftsbetriebes dar; will
man aber die zurzeit bestehende — übrigens nach der Natur der Grundertragssteuer
im übrigen sachlich gerechtfertigte — diesbezügliche Steuerbefreiung
aus politischen oder sonstigen Gründen aufrecht erhalten, so steht
dem das Prinzip der Besteuerung des Grundbesitzes einschließlich der Gebäude
nach seinem gemeinen Wert in keiner Weise entgegen. Eine besonders günstige
Behandlung der Gebäude mit Wohnungen für Minderbemittelte oder gar
deren völlige Befreiung von der Grundsteuer wäre eine sozialpolitisch
höchst wünschenswerte Maßnahme; auch sie könnte getroffen werden, ohne
daß der Grundwertsteuer dadurch irgendwie Eintrag geschähe. Vorsicht
ist dabei allerdings nach zwei Richtungen am Platz: einmal müßte die
richtige Form gefunden werden, damit die Steuerermäßigung oder 5befreiung
auch wirklich den minderbemittelten Bewohnern solcher Gebäude
szugute käme und nicht von deren möglicherweise recht vermögenden Eigentümern
in die Tasche gesteckt würde; sodann aber müßte eine Steuerbefreiung
oder zermäßigung der Autonomie der Gemeinde überlassen
werden, da die Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden doch gar zu verschieden
liegen, als daß man hier einheitliche Anordnungen fürs ganze
Land treffen könnte. Eine Steuerfreiheit für Gebäude während des Leerstehens
von Mietwohnungen aber endlich kennt nicht einmal die dermalig
Grundertragssteuer, es liegen deshalb bei einer Besteuerung nach dem
Vermögenswert sachliche Gründe für eine Berücksichtigung jenes Zustandes,
solange er vorübergehend ist, gewiß nicht vor; wird der Zustand dauernd,
oder hält er auch nur längere Zeit an, oder kehrt er öfters wieder, dann
drückt sich dies von selbst im Vermögenswert aus; will man ihn aber
sogar dann berücksichtigt wissen, wenn er nur vorübergehend ist, so steht
auch einer diesbezüglichen Bestimmung eine Grundwertsteuer keineswegs
entgegen.
Aus inneren und äußeren Gründen kommt man sonach für alle
Arten von Grundbesitz zu einer Grundwertsteuer, wie sie neuerdings auch
in Baden für Staat und Gemeinde eingeführt ist. Daß dabei der
Bruttowert der Besteuerung zugrunde zu legen ist, eine Ver sichtigung
Schriften 126. — Gemeindefinanzen I.