34 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
persönlicher Verhältnisse des Besitzers und insbesondere ein Abzug von
Schulden also nicht erfolgen kann, ist bereits oben kurz gestreift und ist
bei einer Besteuerung nach dem Interesse selbstverständlich. Ob ein
Grundstück oder sein Besitzer mit Schulden belastet ist oder nicht, ändert
an den Ausgaben der Gemeinden für den Grundbesitz so wenig wie an
dem Maße, in dem der Grundbesitz die Gemeindeeinrichtungen in Anspruch
nimmt; verschuldeter wie unverschuldeter Besitz tun dies ceteris paribus
in gleicher Weise, und die Frage, ob und wie stark der Besitz belastet ist,
kann deshalb auch nach den oben unter 1 gemachten Ausführungen für
die Höhe der Grundsteuer, die von dem Grundstück zu zahlen ist,
nicht von Belang sein, wie sie es auch in der dermaligen Grundsteuergesetzgebung
nicht ist.
4. Die Besteuerung des Gewerbebetriebs.
Die Besteuerung des Gewerbebetriebs für die Gemeinden ist in Hessen
zurzeit durch das Gesetz, die gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe betr.,
vom 8. Juli 1884 geregelt. Die Gewerbsteuer ist nach diesem Gesetz
äußerlich eine Patentsteuer, innerlich eine Abgabe, die nach dem gewerblichen
Ertrag aufgebaut sein soll, die aber nicht auf den wahren Ertrag
des zu besteuernden einzelnen Gewerbebetriebs Rücksicht nimmt, sondern
für jedes Gewerbe eine Art von Normalerträgen aufstellt, die für sich
oder mit besonderen Zusätzen dem einzelnen Betriebe als Steuerkapitalien
in Ansatz kommen. Die sämtlichen nach Ansicht des Gesetzgebers überhaupt
möglichen Gewerbe sind in einem Tarif zusammengestellt, der 7 Klassen
hat, in die alle Gewerbe nach ihrer Bedeutung eingereiht sind. Für jede
Gewerbsteuerklasse sind sodann sogenannte Normalsteuerkapitalien
aufgestellt, die grundsätzlich bei jedem Gewerbe in Ansatz zu bringen sind.
Diese Steuerkapitalien sind wiederum teilweise verschieden nach dem
sogen. Rang der Betriebsorte; Orte 1. Ranges mit den regelmäßig höchsten
Steuerkapitalien sind die Städte Darmstadt und Mainz, Orte 2. Ranges
Gießen, Offenbach, Worms und Bingen, Orte 3. Ranges alle übrigen Gemeinden.
Zu diesen sogen. fixen Steuerkapitalien kommen dann
regelmäßig noch Zusätze nach dem Mietwert des Gewerbslokals und
nach der Anzahl der im Betriebe beschäftigten Gehilfen. Die Gehilfenzusätze
bestehen bei den meisten Gewerben in Bruchteilen (½2— ½) des fixen
Steuerkapitals, bei einzelnen Gewerbebetrieben auch in besonderen im
Tarif angegebenen Sätzen, für die Feststellung des Mietwertzusatzes dienen
im allgemeinen die um ½ erhöhten Grundsteuerkapitalien als Anhalt.
Der Ertrag des zu besteuernden Betriebs findet bei der Festsetzung der