Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

64.  Jahrgang.  M  26.  25.  November  1899.

Dr.  J.  A.  Seuffert--Blätter
  für  Rechtsanwendung.

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Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  I.  Die  vertragsmäßige  Versteigerung  des  pfälzischen  Rechts.  II.  Rechtsprechung:  Reichsgericht
in  Civilsachen.  III.  Vermischte  Mittheilungen.  IV.  Literatur.

I.  Die  vertragsmäßige  Versteigerung  des  pfälzischen  Rechts.
Ein  Beitrag  zur  Frage  des  Rücktritts  vom  Vertrage.
Von  Notar  Krieger  in  Dürkheim  a.  Haardt.

I.  Die  Motive  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  unterscheiden  bei  Besprechung
  des  Rechts  des  Rücktritts  vom  Vertrage  (Bd.  2  §  426)  drei
im  römischen  und  gemeinen  Rechte,  sowie  in  den  neueren  Gesetzgebungen
entwickelte  Nebenverträge,  welche  ein  Recht  auf  Wiederaufhebung  des
Hauptvertrages  und  seiner  Wirkungen  begründen  können,  nämlich:  den
Reuevertrag,  pactum  displicentiae,  den  Vorbehalt  der  Rechtsverwirkung,
lex  commissoria,  und  den  Vorbehalt  eines  besseren  Angebots,  in  diem
addictio.

Den  wichtigsten  von  diesen  Nebenverträgen,  die  lex  commissoria,
bezeichnet  Arndts,  Pand.  §  249,  als  die  Verabredung,  wodurch  ein
Kontrahent  berechtigt  wird,  das  Geschäft  als  nicht  geschlossen  zu  behandeln,
falls  der  andere  seine  Verbindlichkeit  aus  demselben  nicht  rechtzeitig  erfülle,
und  fügt  bei:

„Diese  Nebenverabredungen,  in  den  Quellen  nur  beim  Kaufe  ererwähnt,
  aber  in  gleicher  Weise  auch  bei  anderen  gegenseitigen  Verträgen
möglich,  erscheinen  und  wirken,  wo  sie  zur  Anwendung  kommen,  in  der
Regel  als  auflösende  Bedingungen.“

Die  Weiterbildung  dieser  lex  commissoria  in  den  Ländern  des  Gewohnheitsrechts
  Frankreichs  behandelt  Pothier,  dessen  Traié  des  Obligalions
  die  Redaktoren  des  französischen  Rechts  dem  dritten  Titel  des
code  civil  zu  Grunde  legten,  in  der  Art,  daß  er  unter  den  Erlöschungsgründen
  der  Obligationen  auch  die  Resolutivbedingung  anführt  und  hinzufügt,
  bei  den  synallagmatischen  Kontrakten  pflege  insbesondere  die  Nicht-LXIV.