64. Jahrgang. M 26. 25. November 1899.
Dr. J. A. Seuffert--Blätter
für Rechtsanwendung.
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Herausgegeben von
Dr. Julius von Staudinger.
Inhalt: I. Die vertragsmäßige Versteigerung des pfälzischen Rechts. II. Rechtsprechung: Reichsgericht
in Civilsachen. III. Vermischte Mittheilungen. IV. Literatur.
I. Die vertragsmäßige Versteigerung des pfälzischen Rechts.
Ein Beitrag zur Frage des Rücktritts vom Vertrage.
Von Notar Krieger in Dürkheim a. Haardt.
I. Die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterscheiden bei Besprechung
des Rechts des Rücktritts vom Vertrage (Bd. 2 § 426) drei
im römischen und gemeinen Rechte, sowie in den neueren Gesetzgebungen
entwickelte Nebenverträge, welche ein Recht auf Wiederaufhebung des
Hauptvertrages und seiner Wirkungen begründen können, nämlich: den
Reuevertrag, pactum displicentiae, den Vorbehalt der Rechtsverwirkung,
lex commissoria, und den Vorbehalt eines besseren Angebots, in diem
addictio.
Den wichtigsten von diesen Nebenverträgen, die lex commissoria,
bezeichnet Arndts, Pand. § 249, als die Verabredung, wodurch ein
Kontrahent berechtigt wird, das Geschäft als nicht geschlossen zu behandeln,
falls der andere seine Verbindlichkeit aus demselben nicht rechtzeitig erfülle,
und fügt bei:
„Diese Nebenverabredungen, in den Quellen nur beim Kaufe ererwähnt,
aber in gleicher Weise auch bei anderen gegenseitigen Verträgen
möglich, erscheinen und wirken, wo sie zur Anwendung kommen, in der
Regel als auflösende Bedingungen.“
Die Weiterbildung dieser lex commissoria in den Ländern des Gewohnheitsrechts
Frankreichs behandelt Pothier, dessen Traié des Obligalions
die Redaktoren des französischen Rechts dem dritten Titel des
code civil zu Grunde legten, in der Art, daß er unter den Erlöschungsgründen
der Obligationen auch die Resolutivbedingung anführt und hinzufügt,
bei den synallagmatischen Kontrakten pflege insbesondere die Nicht-LXIV.