Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 2 (2)

Zahlungsverbot  gegen  England,  Frankreich  und  Rußland.  175

Landeszentralbehörde  vorgelegt  werden.  Gelangt  diese  zur  Bejahung  der  schuldhaften
  Pflichtverletzung,  so  hat  sie  die  Genehmigung  zur  Klageerhebung  zu  erteilen
(Satz  2),  anderenfalls  kann  sie  dagegen  die  Genehmigung  verweigern.  Ohne  die
Genehmigung  ist  der  Rechtsweg  unzulässig  (Satz  3).

Der  Artikel  2  der  genannten  Bekanntmachung  betrifft  die  Pflicht  der  Leiter
und  Angestellten  zur  Auskunftserteilung.  Gegenüber  den  Aufsichtspersonen  war
diese  Pflicht  bereits  im  §  2  Nr.  3  der  Verordnung  vom  4.  September  1914  ausgesprochen
  und  die  Zuwiderhandlung  dadurch  unter  Strafe  gestellt,  daß  im  §&  5  die
Leiter  und  Angestellten  mit  Strafe  bedroht  werden,  wenn  sie  den  Anordnungen
und  Weisungen  der  Aussichtsperson  vorsätzlich  zuwiderhandeln.  Für  die  Fälle  zwangsweiser
  Verwaltung  fehlte  es  an  entsprechenden  Vorschriften.  Die  Bekanntmachung
führt  mit  Rücksicht  auf  das  in  der  Praxis  hervorgetretene  Bedürfnis  den  Strafzwang
  zur  Auskunft  auch  hier  ein.  Die  Strafe  ist  milder  gewählt  als  in  der  Verordnung
  vom  4.  September  1914,  deren  Kösich  zugleich  auf  andere,  schwerere  Zuwiderhandlungen
  bezieht.

Zahlungsverbot  gegen  England,  Frankreich  und  Rußland.  —  Aus
Feindesland  zurückgekehrte  Deutsche.

Den  Deutschen,  die  in  England,  Frankreich  und  Rußland  Geschäfte  betrieben
haben  und  bei  dem  Ausbruch  des  Krieges  das  feindliche  Ausland  verlassen  mußten,
stehen  vielfach  Geschäftsguthaben  gegen  deutsche  Kunden  zu,  auf  deren  Einziehung
sie  in  ihrer  gegenwärtigen  Lage  angewiesen  sind.  Es  sind  ihnen  jedoch  bei  der  Einziehung
  solcher  Guthaben  häufig  dadurch  Schwierigkeiten  entstanden,  daß  die  deutschen
Schuldner  ihnen  gegenüber  geltend  machten,  sie  dürften  ihnen  nach  den  Bekanntmachungen
  über  die  Zahlungsverbote  gegen  das  feindliche  Ausland  keine  Zahlung
leisten  (zu  vergl.  5  1  der  Bekanntmachung  vom  30.  September,  Artikel  1  der  Bekanntmachungen
  vom  20.  Oktober  und  19.  November  1914).  Um  solche  Bedenken
zu  beseitigen,  hat  der  Reichskanzler,  dem  nach  §  7  der  Bekanntmachung  vom  30.  September
  1914  die  Befugnis  zusteht,  Ausnahmen  von  dem  Zahlungsverbote  zu  bewilligen,
  in  der

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zahlungsverbote  gegen

England,  Frankreich  und  Rußland,  vom  20.  Dezember  1914

(Bd.  I,  222)
ausdrücklich  bestimmt,  daß  das  Zahlungsverbot  nicht  gilt  für  Zahlungen  aus  Schuldverhältnissen
  gegenüber  einem  im  feindlichen  Ausland  ansässigen  Unternehmen,  wenn
die  Zahlung  an  einen  Deutschen  erfolgt,  der  Inhaber  oder  Teilhaber  des  Unternehmens
  ist  und  anläßlich  des  Krieges  das  feindliche  Ausland  verlassen
hat.  Es  wäre  übrigens  irrig,  aus  dieser  Bekanntmachung  zu  schließen,  daß  alle  derartige
  Zahlungen  an  sich  unter  das  Verbot  fallen  würden;  vielmehr  würden  ohnehin
Schulden  der  in  Frage  stehenden  Art  an  die  aus  Feindesland  vertriebenen  Deutschen
wohl  berichtigt  werden  dürfen,  wenigstens  wenn  die  Zahlung  im  Inland  erfolgt  und
keine  besonderen  Verdachtsgründe  bestehen,  daß  der  deutsche  Empfänger  die  gezahlten
Beträge  —  dem  Verbote  zuwider  —  in  das  feindliche  Ausland  weiterführen  werde.
Die  Zulässigkeit  der  Zahlung  wird  aber  durch  die  ausdrückliche  Bewilligung  für  die