Zahlungsverbot gegen England, Frankreich und Rußland. 175
Landeszentralbehörde vorgelegt werden. Gelangt diese zur Bejahung der schuldhaften
Pflichtverletzung, so hat sie die Genehmigung zur Klageerhebung zu erteilen
(Satz 2), anderenfalls kann sie dagegen die Genehmigung verweigern. Ohne die
Genehmigung ist der Rechtsweg unzulässig (Satz 3).
Der Artikel 2 der genannten Bekanntmachung betrifft die Pflicht der Leiter
und Angestellten zur Auskunftserteilung. Gegenüber den Aufsichtspersonen war
diese Pflicht bereits im § 2 Nr. 3 der Verordnung vom 4. September 1914 ausgesprochen
und die Zuwiderhandlung dadurch unter Strafe gestellt, daß im §& 5 die
Leiter und Angestellten mit Strafe bedroht werden, wenn sie den Anordnungen
und Weisungen der Aussichtsperson vorsätzlich zuwiderhandeln. Für die Fälle zwangsweiser
Verwaltung fehlte es an entsprechenden Vorschriften. Die Bekanntmachung
führt mit Rücksicht auf das in der Praxis hervorgetretene Bedürfnis den Strafzwang
zur Auskunft auch hier ein. Die Strafe ist milder gewählt als in der Verordnung
vom 4. September 1914, deren Kösich zugleich auf andere, schwerere Zuwiderhandlungen
bezieht.
Zahlungsverbot gegen England, Frankreich und Rußland. — Aus
Feindesland zurückgekehrte Deutsche.
Den Deutschen, die in England, Frankreich und Rußland Geschäfte betrieben
haben und bei dem Ausbruch des Krieges das feindliche Ausland verlassen mußten,
stehen vielfach Geschäftsguthaben gegen deutsche Kunden zu, auf deren Einziehung
sie in ihrer gegenwärtigen Lage angewiesen sind. Es sind ihnen jedoch bei der Einziehung
solcher Guthaben häufig dadurch Schwierigkeiten entstanden, daß die deutschen
Schuldner ihnen gegenüber geltend machten, sie dürften ihnen nach den Bekanntmachungen
über die Zahlungsverbote gegen das feindliche Ausland keine Zahlung
leisten (zu vergl. 5 1 der Bekanntmachung vom 30. September, Artikel 1 der Bekanntmachungen
vom 20. Oktober und 19. November 1914). Um solche Bedenken
zu beseitigen, hat der Reichskanzler, dem nach § 7 der Bekanntmachung vom 30. September
1914 die Befugnis zusteht, Ausnahmen von dem Zahlungsverbote zu bewilligen,
in der
Bekanntmachung, betreffend die Zahlungsverbote gegen
England, Frankreich und Rußland, vom 20. Dezember 1914
(Bd. I, 222)
ausdrücklich bestimmt, daß das Zahlungsverbot nicht gilt für Zahlungen aus Schuldverhältnissen
gegenüber einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen, wenn
die Zahlung an einen Deutschen erfolgt, der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens
ist und anläßlich des Krieges das feindliche Ausland verlassen
hat. Es wäre übrigens irrig, aus dieser Bekanntmachung zu schließen, daß alle derartige
Zahlungen an sich unter das Verbot fallen würden; vielmehr würden ohnehin
Schulden der in Frage stehenden Art an die aus Feindesland vertriebenen Deutschen
wohl berichtigt werden dürfen, wenigstens wenn die Zahlung im Inland erfolgt und
keine besonderen Verdachtsgründe bestehen, daß der deutsche Empfänger die gezahlten
Beträge — dem Verbote zuwider — in das feindliche Ausland weiterführen werde.
Die Zulässigkeit der Zahlung wird aber durch die ausdrückliche Bewilligung für die