B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 41
näher festzulegen und man ging dabei im wesentlichen davon aus, daß die
Gewerbsteuer nach Anlage- und Betriebskapital dann im Mißverhältnis zum
Ertrag stehe, wenn sie geringer als die staatliche Vermögenssteuer und
höher als die Gemeindeeinkommensteuer vom Betrieb sei. Daß ein solcher
Schutz vor allzu hoher Besteuerung auf der einen Seite und eine Deckung
gegen zu niedrige Besteuerung auf der anderen Seite erwünscht ist, be—
darf keiner weiteren Darlegung. Es wird nur außerordentlich schwierig
sein, festzustellen, wann ein Mißverhältnis zwischen Gewerbsteuerleistung
des Betriebs und Aufwendungen der Gemeinde vorliegt. Die ziffern—
mäßige Begrenzung des Begriffs „Mißverhältnis zwischen Steuer und
Ertrag“, wie oben angegeben, hat zwar theoretisch gewiß ihre Gründe
für sich, sie ist aber nicht leicht verständlich und wird auch in der Praxis
nicht immer leicht anwendbar sein. Eine subsidiäre Berücksichtigung des
Ertrags bei einer nach Anlage- und Betriebskapital bemessenen Gewerb—
steuer, wie sie hiernach vorgesehen war, ist an sich nicht unerwünscht,
insbesondere zum Schutze gegen Uberlastung mit Gewerbsteuer. Keine
Vermögensgattung — vielleicht mit Ausnahme der schlimmsten Spekulationspapiere
— wirft so schwankende Erträge ab, wie gerade das gewerbliche
Vermögen. Besteuert man nun den Gewerbebetrieb allein nach dem
Werte des darin arbeitenden Vermögens, so kann der Fall eintreten, daß
auch in schlechten Jahren hohe Gewerbsteuern zu zahlen wären. Nach der
Natur der Gewerbsteuer wäre dies an sich gewiß innerlich gerechtfertigt, im
einzelnen Falle aber könnte es für einen z. B. mehrere Jahre schlecht
rentierenden Gewerbebetrieb zur Kalamität werden. Gegen solche unerwünschten
Möglichkeiten sollte auch ein zukünftiges Gesetz Vorkehrung
treffen. In einfacher und vielleicht am meisten zu empfehlender Form
könnte dies schon so geschehen, daß dann, wenn der Ertrag des Gewerbes
unter einem gewissen Normalertrag zurückbleibt, der steuerpflichtige Wert
des Anlage= und Betriebskapitals entsprechend, vielleicht um prozentual
festzulegende Beträge, herabzusetzen wäre. Die Konsequenz würde es dann
aber wohl auch verlangen, daß die Möglichkeit einer Erhöhung des Steuerwertes
vorzusehen wäre für den Fall, daß der Ertrag über einen bestimmten
Satz hinausgeht.
Ein so aufgebautes System der Gewerbsteuer würde zwar in erster
Linie dem Verlangen einer Besteuerung nach dem Grundsatz von Leistung
und Gegenleistung, daneben aber durch seinen vermögenssteuerartigen
Charakter ebenso wie die Grundwertsteuer, und durch die subsidiäre Heranziehung
des Ertrags noch mehr als diese auch der Leistungsfähigkeit der
Steuerzahler wenigstens etwas gerecht werden.