Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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gleichen  Veränderungen,  wenn  sie  in  Folge  der  allgemeinen  Landes-Gesetgebung  selbst
gegen  den  Willen  der  Majoratsherren  eintreten,  auch  von  dem  Consense  der  Fideikommiß-Berechtigten
  nicht  abhängig  seyn  können.
Stuttgart  den  29.  Januar  1855.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  allerhöchsten  Spezial-Befehl.
K.  Justiz-Ministerium.
Schwab.
Zur  Beglaubigung:
der  Justiz-Ministerial-Sekretär:
Geyer.

Nachtrag
zu  dem  gräflich  von  Neipperg'schen  Familien-Vertrage  vom  25.  Juli  1855.
Kund  und  zu  wissen:

Nachdem  zwischen  Uns  den  vier  Gebrüdern,  Alfred,  Ferdinand,  Gustav  und
Erwin,  Grafen  von  NReipperg,  unter  dem  25.  Juli  1855  ein  Familien=  Statur,
worin  für  Uns  und  Unsere  Nachkommenschaft  die  Haupt-Grundsätze  und  Normen
der  Betheilung  und  Erbfolge  in  den  Familien-Gütern  bestimmt,  rechtsverbindlich  beschlossen
  und  errichtet  worden,  als  haben  wir  nach  ferneren  reifen  Ueberlegung  und
auf  Anlaß  der,  von  dem  K.  Württemberg'schen  hohen  Kreis-Gerichtshof,  unserer  bisberigen
  Ober-Vormundschaft,  uns  gemachten  Erinnerungen  über  einige  nähere  Erläuterungen
  und  Bestimmungen  der  verschiedenen  Punkte  jenes  Vertrags  uns  verständigt,
welche  wir  nun  mit  gemeinsamen  Willen  und  gegenseitiger  Zustimmung,  als  ein  gleich
verbindliches  Familien-Gesetz  in  gegenwärtigem  Nachtrag  zu  der  gedachten  Urkunde
vom  25.  Juli  v.  J.  niederlegen.

Wenn  nämlich

A.  in  dem  Art.  II.  des  Statuts  gegen  jede  willkührliche  Göter-Verpfändung  oder
Verädußerung  von  Seite  eines  jeweiligen  Majorat-Inhabers,  des  Zwecks  der  Familien-Erhaltung
  wegen,  nothwendig  Vorsorge  getroffen,  und  in  vorkommend  dringenden  Fällen
  eine  solche  Maßregel  nur  von  der  Zustimmung  der  sämtlichen  Brüder  und  vorhandenen
  Linienhäupter  abhängig  gemacht  wurde,  so  war  in  Bezug  auf  letzteres,  von  uns,