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gleichen Veränderungen, wenn sie in Folge der allgemeinen Landes-Gesetgebung selbst
gegen den Willen der Majoratsherren eintreten, auch von dem Consense der Fideikommiß-Berechtigten
nicht abhängig seyn können.
Stuttgart den 29. Januar 1855.
Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Spezial-Befehl.
K. Justiz-Ministerium.
Schwab.
Zur Beglaubigung:
der Justiz-Ministerial-Sekretär:
Geyer.
Nachtrag
zu dem gräflich von Neipperg'schen Familien-Vertrage vom 25. Juli 1855.
Kund und zu wissen:
Nachdem zwischen Uns den vier Gebrüdern, Alfred, Ferdinand, Gustav und
Erwin, Grafen von NReipperg, unter dem 25. Juli 1855 ein Familien= Statur,
worin für Uns und Unsere Nachkommenschaft die Haupt-Grundsätze und Normen
der Betheilung und Erbfolge in den Familien-Gütern bestimmt, rechtsverbindlich beschlossen
und errichtet worden, als haben wir nach ferneren reifen Ueberlegung und
auf Anlaß der, von dem K. Württemberg'schen hohen Kreis-Gerichtshof, unserer bisberigen
Ober-Vormundschaft, uns gemachten Erinnerungen über einige nähere Erläuterungen
und Bestimmungen der verschiedenen Punkte jenes Vertrags uns verständigt,
welche wir nun mit gemeinsamen Willen und gegenseitiger Zustimmung, als ein gleich
verbindliches Familien-Gesetz in gegenwärtigem Nachtrag zu der gedachten Urkunde
vom 25. Juli v. J. niederlegen.
Wenn nämlich
A. in dem Art. II. des Statuts gegen jede willkührliche Göter-Verpfändung oder
Verädußerung von Seite eines jeweiligen Majorat-Inhabers, des Zwecks der Familien-Erhaltung
wegen, nothwendig Vorsorge getroffen, und in vorkommend dringenden Fällen
eine solche Maßregel nur von der Zustimmung der sämtlichen Brüder und vorhandenen
Linienhäupter abhängig gemacht wurde, so war in Bezug auf letzteres, von uns,