Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882.  7)

im  Fall  unmittelbarer  Todesgefahr  eines  zu  Trauenden,  nicht  vorgenommen  werden.
Ausnahmen  kann  der  Superintendent  in  dringenden  Fällen  geslatten,  doch  ist  diese
Bewilligung  nur  unter  der  Voraussetzung  einer  stillen  Hochzeitsfeier  zu  ertheilen.

.9.

Zuständig  zur  Vornahme  der  Trauung  sind  nach  Wahl  der  zu  Trauenden  die
Pfarrämter  der  Parochie,  welcher  der  eine  oder  andere  Theil  bisher  angehört  hat,
sowie  derjenigen,  in  welcher  sie  als  Eheleute  ihren  Wohnsitz  nehmen  wollen.

8.  10.

Ein  nicht  zuständiger  Geistlicher  bedarf  zur  Vornahme  einer  Tranung  des  Erlaubnißscheines
  eines-  der  zuständigen  Geistlichen.  Ist  ein  zuständiger  Geistlicher
nicht  vorhanden,  so  ist  jeder  Geistliche  zur  Vornahme  der  Trauung  berechtigt.  Gleiches
Kilt  in  Fällen  unmittelbarer  Todesgefahr  eines  der  zu  Trauenden.

8.  11.
Die  Trauung  ist  nicht  statthaft,  wenn  nicht  wenigstens  der  eine  Theil  einer
evangelischen  Kirchengemeinschaft  angehört.

Die  Trauung  sindet  statt  bei  allen  nach  dem  bürgerlichen  Recht  zulässigen
Ehen,  jedoch  sind  ausgenommen:

1)  Ehen  zwischen  Christen  und  Nichtchristen;

2)  Chen  Geschiedener,  wenn  deren  Schließung  von  den  zuständigen  Organen
auf  dem  Grunde  des  Wortkes  Gottes  nach  gemeiner  Auslegung  der  evangelischen
Kirchen  als  sündhaft  erklärt  wird;

3)  Ehen  solcher  Personen,  welchen  als  Verächtern  des  christlichen  Glaubens
oder  wegen  lasterhaften  Wandels,  oder  wegen  verschuldeter  Scheidung  der  früheren
Ehe,  oder  wegen  ihres  Verhaltens  bezüglich  der  Eingehung  der  Ehe  der  Segen  der
Trauung  ohne  Aergerniß  nicht  ertheilt  werden  kann;

4)  Gemischte  Ehen,  vor  deren  Eingehung  der  evangelische  Theil  die  Erziehung
sämmtlicher  Kinder  in  der  römisch  katholischen  oder  in  einer  anderen  nicht  evangelischen
  Religionsgemeinschaft  zugesagt  hat.

8.  13.

Der  Geislliche,  welcher  auf  Grund  des  8.  12  die  Trauung  ablehnt,  ist  auf
Verlangen  der  Betheiligten  verpflichtet,  nach  Anhörung  des  Kirchen=  und  Schulvorstandes
  die  Entscheidung  des  vorgesetzten  Superintendenten  einzuholen.