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V. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geruhet
haben, dem von Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der Frau Großherzogin-Großfürstin
Maria Paulowna, unlängst gegründeten Carl-Friedrich-Damenstifte,
unter höchster Genehmigung der Statuten, Höchstihre landesherrliche Bestätigung
und zugleich die Rechte einer milden Stiftung, jedoch mit Ausschluß der Porto-=Freiheit,
zu ertheilen: so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Dezember 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Watzdorf.
VI. Nachdem auf Antrag des Großherzoglichen Kirchenrathes und nach
Anhörung Hoöchstihres Gesammt-Ministeriums Seine Königliche Hoheit, der
Großherzog, beschlossen haben, um einen zu frühen und nicht genügend vorbereiteten
Eintritt in die selbstständige Verwaltung des geistlichen Amtes zu verhüten,
die Anordnung zu treffen, daß in Zukunft ein Kandidat zu einem
evangelischen Pfarramte nicht vor Ablauf zweier Jahre nach bestandener Kandidaten-Prüfung
und unmittelbar nach dieser Zeit nur dann in Vorschlag gebracht
werden darf, wenn der betreffende Kandidat während derselben sich in
einer Kollaboratur oder in einem öffentlichen Lehramte für sein geistliches Amt
einige praktische Vorbereitung erworben hat: so wird dieses hierdurch bekannt
gemacht.
Weimar am 6. Dezember 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Druck der Hof-Buchbruckerel in Weimer.