Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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V.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  geruhet
haben,  dem  von  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit,  der  Frau  Großherzogin-Großfürstin
Maria  Paulowna,  unlängst  gegründeten  Carl-Friedrich-Damenstifte,
unter  höchster  Genehmigung  der  Statuten,  Höchstihre  landesherrliche  Bestätigung
und  zugleich  die  Rechte  einer  milden  Stiftung,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Porto-=Freiheit,
  zu  ertheilen:  so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Dezember  1858.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,  Departement  des
Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Watzdorf.

VI.  Nachdem  auf  Antrag  des  Großherzoglichen  Kirchenrathes  und  nach
Anhörung  Hoöchstihres  Gesammt-Ministeriums  Seine  Königliche  Hoheit,  der
Großherzog,  beschlossen  haben,  um  einen  zu  frühen  und  nicht  genügend  vorbereiteten
  Eintritt  in  die  selbstständige  Verwaltung  des  geistlichen  Amtes  zu  verhüten,
  die  Anordnung  zu  treffen,  daß  in  Zukunft  ein  Kandidat  zu  einem
evangelischen  Pfarramte  nicht  vor  Ablauf  zweier  Jahre  nach  bestandener  Kandidaten-Prüfung
  und  unmittelbar  nach  dieser  Zeit  nur  dann  in  Vorschlag  gebracht
  werden  darf,  wenn  der  betreffende  Kandidat  während  derselben  sich  in
einer  Kollaboratur  oder  in  einem  öffentlichen  Lehramte  für  sein  geistliches  Amt
einige  praktische  Vorbereitung  erworben  hat:  so  wird  dieses  hierdurch  bekannt
gemacht.

Weimar  am  6.  Dezember  1858.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.

 

Druck  der  Hof-Buchbruckerel  in  Weimer.