Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  19.  163

5.  Dem  Fideikommißbesitzer  obliegt,  unverheiratete  von  dem  Fideikommißvorgänger
zurückgelassene  Fräulein  standesgemäß  zu  alimentieren  und  ihnen  eine  unentgeltliche  Wohnung
in  einem  der  Schlösser  einzuräumen,  die  jedoch  nur  im  besonderen  Bedürfnisfalle  mit  einfachen,
  anständigen  Möbeln  zu  versehen  ist.

6.  Der  Fideikommißbesitzer  ist  verbunden,  die  Kosten  der  Erziehung  und  des  Unterrichts,
dann  des  Unterhalts  während  der  Erziehung  und  Ausbildung  aller  seiner  ledigen  Geschwister
nach  Maßgabe  des  §  15  der  Fideikommißerrichtungsurkunde  vom  24.  April  1880  zu
bestreiten.

7.  Aus  den  Fideikommißrenten  soll  für  die  Apanagen  der  nachgeborenen  Söhne  jährlich
  die  Summe  von  1000  —X  ausgezeigt  werden.  Diese  Beträge  sind  nebst  den  Zinsen
während  20  Jahre  anzusammeln.  Aus  den  Zinsen  des  so  gebildeten  Fonds  und  der  vom
Fideikommißbesitzer  alljährlich  zuzuschießenden  Summe  von  1000  —M  wird  der  jährliche
Apanagenbetrag  für  die  nachgeborenen  Brüder  des  Fideikommißbesitzers  und  die  Brüder  des
vorigen  Fideikommißbesitzers  gebildet.  Wenn  und  solange  nach  20  Jahren  auch  nicht  ein
Berechtigter  vorhanden  ist,  bleibt  der  Fideikommißbesitzer  von  der  jährlichen  Zuschußleistung
in  Höhe  von  1000  —&  frei.  Sobald  aber  auch  nur  ein  einziger  Berechtigter  vorhanden
ist,  muß  auch  der  Jahresbeitrag  von  1000  —X  gezahlt  werden.  Kein  Bezugsberechtigter
soll  mehr  als  1200  —&  jährlich  erhalten.  Ein  etwaiger  Überschuß  des  zur  Verfügung
stehenden  Apanagenjahresbetrags  ist  anzusammeln.  Betragen  die  Jahreszinsen  des  Apanagenfonds
  3000  —X—,  so  hört  der  Jahresbeitrag  des  Fideikommißbesitzers  auf.  Die  näheren
Bestimmungen  über  dieses  Bezugsrecht  enthält  §  16  der  Urkunde  vom  24.  April  1880.

Z.  Beide  Fideikommisse  sind  stets  getrennt  zu  verwalten,  auch  wenn  sie  in  einer
Hand  vereinigt  sind.

9.  Der  Besitzer  des  Fideikommisses  Kleinziegenfeld-Trautskirchen  hat  für  den  Besitzer
des  Fideikommisses  Strößendorf-Weidnitz  mit  Kirchlein  zur  Ansgleichung  der  Werte  beider
Fideikommisse  eine  Fideikommißschuld  erster  Klasse  über  38  000  —X  bestellt.  Diese  Schuld
ist  vom  1.  Februar  1910  mit  3  vom  Hundert  verzinslich  und  in  zwanzig,  erstmals  am
1.  Februar  1911  fälligen  Raten  von  1900  —&  jährlich  abzahlbar.  3  Jahresraten  für
1911,  1912  und  1913  zu  insgesamt  5700  X  sind  bereits  gezahlt.

10.  Wenn  einer  der  beiden  Söhne  des  Fideikommißstifters  nach  Erlangung  des  Fideikommisses
  ohne  männliche  Nachkommenschaft,  jedoch  mit  Hinterlassung  von  Töchtern  oder
einer  Tochter  sterben  sollte,  so  soll  die  weibliche  Nachkommenschaft  dieses  Sohnes  aus  den
beiden  Fideikommissen  die  Barsumme  von  50  000  fl.  =  85714  —  29  J  erhalten  und
hiefür  eine  Fideikommißschuld  zu  gleichen  Anteilen  auf  beide  Fideikommisse  ausgenommen
werden.