Contents : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

C.  Das  industrielle  Lehrverhältnis.  217

als  Gehilfe  im  Geschäfte  zu  bleiben.  Über  den  Lohn  war  gesagt,  daß
dieser  seinen  Leistungen  angemessen  sein  solle;  die  Lohnhöhe  war  also
in  das  Ermessen  der  Firma  gestellt.  Ebenso  war  in  einem  weiteren
Betrieb  der  Lehrlina  verpflichtet,  nach  Abschluß  der  Lehre  noch  zwei
volle  Jahre  unter  Ausschluß  jeder  Kündigung  im  Geschäfte  zu  verbleiben.
  Jeder  Austritt  sollte  als  Kontraktbruch  gelten,  und  der
Vater  des  Lehrlings  sollte  verpflichtet  sein,  in  diesem  Falle  100  M
Geldbuße  zu  zahlen.

Abgesehen  von  derartigen  Vorkommnissen  haben  aber  die  Fabriken
mit  Recht  das  Bestreben,  sich  gegen  Kontraktbruch  während  der  Lehrzeit
  zu  sichern.  Dies  geschieht  auf  verschiedene  Weise.  Es  wird  entweder
  eine  bestimmte  Summe  als  Konventionalstrafe  festgesetzt,  die
vereinzelt  auch  hinterlegt  werden  muß,  oder  es  werden  dem  Lehrling
während  der  Lehrzeit  bestimmte  Beträge  vom  Lohne  einbehalten,  die
ihm  erst  nach  Abschluß  der  Lehre  ausgezahlt  werden  und  beim  Verlassen
  derselben  vor  deren  Ablauf  als  Vertragsstrafe  verfallen  sind.
Die  letztere  Bestimmung  ist  von  den  Seerhein  peltoren  verschiedentlich
  als  gesetzwidrig  beanstandet  worden.  Es  sind  daher  andere
Firmen  dazu  übergegangen,  für  das  Aushalten  der  Lehrlinge  eine
Prämie  in  Aussicht  zu  stellen.  Im  Grunde  werden  beide  Verfahren
auf  dasselbe  bänanslauem  denn  die  Firmen  haben  es  selbstverständlich
  in  der  Hand,  Lohn  der  Lehrlinge  entsprechend  herabzusetzen
  und  statt  besten  Prämien  in  Aussicht  zu  stellen.  Der  Aufsictsbeamte
  für  Hildesheim  führte  in  seinem  Bericht  für  1906
(S.  158)  aus,  da  der  Nutzen,  den  die  Lehrlinge  dem  Arbeitgeber
#e  erst  in  den  späteren  Lehrjahren  zur  Geltung  komme
und  es  auch  vielfach  dem  Lehrherrn  darauf  ankomme,  daß  der  in
seiner  Fabrik  ausgebildete  Lehrling  derselben  auch  nach  Beendigung
der  Lehrzeit  erhalten  bleibe,  so  finde  inan  in  den  meisten  Lehrverträgen
  Bestimmungen,  die  darauf  abzielten,  den  Lehrling  von
einem  vorzeitigen  Verlassen  der  *  ghauhalten  in  ihrer  Form
aber  oft  nicht  unbedenklich  seien.  Daß  aber  Maßnahmen  seitens  der
Arbeitgeber  nicht  unberchtigt,  sind,  geht  z.  B.  aus  einer  Bemerkung
des  Aufsichtsbeamten  für  Coburg  und  Gotha  hervor,  wonach  nur
wenige  Lehrlinge  ihren  Verpflichtungen  völlig  nachkämen.  So  sei
ihm  berichtet  worden,  daß  der  Lehrling  nach  zwei  oder  drei  Jahren,
während  welcher  Zeit  für  den  Arbeitgeber  eine  Menge  Material  verdorben,
  große  Mühe  auf  Unterricht  und  Anweisung  aufgewandt
worden  sei,  seine  Stelle  verlasse;  er  könne  den  Verlockungen,  in  einer
anderen  Anlage  als  Geselle,  Gehilfe  oder  Arbeiter  zu  arbeiten  und
dementsprechend  gelohnt  zu  werden,  nicht  widerstehen.  Die  Aussicht,
ein  Jahr  früher  zu  einem  größeren  Verdienst  gelangen  zu  können,
lasse  ihn  seine  Ausbildung  vergessen  und  zugleich  seine  Pflichten.
Eine  Firma  ging  in  der  Weise  vor,  daß  sie  eine  Zwangssparkasse
einrichtete  und  die  einbehaltenen  Beträge  monatlich  bei  der  städtischen
Sparkasse  auf  die  Namen  der  Lehrlinge  eintragen  ließ,  während  die
Bücher  bis  zur  rechtmäßigen  Lösung  des  Vertrages  in  Verwahrung
der  Firma  blieben.  Die  Rückzahlung  erfolgte  alsdann  an  den  gesetzlichen
  Vertreter  des  Lehrkines  (Bericht  Magdeburg,  1903,  S.  193/4).