C. Das industrielle Lehrverhältnis. 217
als Gehilfe im Geschäfte zu bleiben. Über den Lohn war gesagt, daß
dieser seinen Leistungen angemessen sein solle; die Lohnhöhe war also
in das Ermessen der Firma gestellt. Ebenso war in einem weiteren
Betrieb der Lehrlina verpflichtet, nach Abschluß der Lehre noch zwei
volle Jahre unter Ausschluß jeder Kündigung im Geschäfte zu verbleiben.
Jeder Austritt sollte als Kontraktbruch gelten, und der
Vater des Lehrlings sollte verpflichtet sein, in diesem Falle 100 M
Geldbuße zu zahlen.
Abgesehen von derartigen Vorkommnissen haben aber die Fabriken
mit Recht das Bestreben, sich gegen Kontraktbruch während der Lehrzeit
zu sichern. Dies geschieht auf verschiedene Weise. Es wird entweder
eine bestimmte Summe als Konventionalstrafe festgesetzt, die
vereinzelt auch hinterlegt werden muß, oder es werden dem Lehrling
während der Lehrzeit bestimmte Beträge vom Lohne einbehalten, die
ihm erst nach Abschluß der Lehre ausgezahlt werden und beim Verlassen
derselben vor deren Ablauf als Vertragsstrafe verfallen sind.
Die letztere Bestimmung ist von den Seerhein peltoren verschiedentlich
als gesetzwidrig beanstandet worden. Es sind daher andere
Firmen dazu übergegangen, für das Aushalten der Lehrlinge eine
Prämie in Aussicht zu stellen. Im Grunde werden beide Verfahren
auf dasselbe bänanslauem denn die Firmen haben es selbstverständlich
in der Hand, Lohn der Lehrlinge entsprechend herabzusetzen
und statt besten Prämien in Aussicht zu stellen. Der Aufsictsbeamte
für Hildesheim führte in seinem Bericht für 1906
(S. 158) aus, da der Nutzen, den die Lehrlinge dem Arbeitgeber
#e erst in den späteren Lehrjahren zur Geltung komme
und es auch vielfach dem Lehrherrn darauf ankomme, daß der in
seiner Fabrik ausgebildete Lehrling derselben auch nach Beendigung
der Lehrzeit erhalten bleibe, so finde inan in den meisten Lehrverträgen
Bestimmungen, die darauf abzielten, den Lehrling von
einem vorzeitigen Verlassen der * ghauhalten in ihrer Form
aber oft nicht unbedenklich seien. Daß aber Maßnahmen seitens der
Arbeitgeber nicht unberchtigt, sind, geht z. B. aus einer Bemerkung
des Aufsichtsbeamten für Coburg und Gotha hervor, wonach nur
wenige Lehrlinge ihren Verpflichtungen völlig nachkämen. So sei
ihm berichtet worden, daß der Lehrling nach zwei oder drei Jahren,
während welcher Zeit für den Arbeitgeber eine Menge Material verdorben,
große Mühe auf Unterricht und Anweisung aufgewandt
worden sei, seine Stelle verlasse; er könne den Verlockungen, in einer
anderen Anlage als Geselle, Gehilfe oder Arbeiter zu arbeiten und
dementsprechend gelohnt zu werden, nicht widerstehen. Die Aussicht,
ein Jahr früher zu einem größeren Verdienst gelangen zu können,
lasse ihn seine Ausbildung vergessen und zugleich seine Pflichten.
Eine Firma ging in der Weise vor, daß sie eine Zwangssparkasse
einrichtete und die einbehaltenen Beträge monatlich bei der städtischen
Sparkasse auf die Namen der Lehrlinge eintragen ließ, während die
Bücher bis zur rechtmäßigen Lösung des Vertrages in Verwahrung
der Firma blieben. Die Rückzahlung erfolgte alsdann an den gesetzlichen
Vertreter des Lehrkines (Bericht Magdeburg, 1903, S. 193/4).