Full text : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

44  1  Abthl.  Stärke,  Eintheilung  und  Ergänzung  des  Heeres.

Freiwilliger  Eintritt  zum  drei=  oder  vierjährigen  aktiven
Dienst.

§.  83.  Wer  vor  Beginn  des  militärpflichtigen  Alters  freiwillig  zu
drei=  oder  vierjährigem  Dienste  (§.  12,  1)  in  das  stehende  Heer  eintreten
will  (§.  22),  hat  die  Erlaubniß  zur  Meldung  bei  einem  Truppentheil  bei
dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  seines  Aufenthaltsortes  nachzusuchen.
  Dieser  gibt  die  Erlaubniß  durch  Ertheilung  eines  Meldescheines.
  Die  Ertheilung  desselben  ist  abhängig:  a)  von  der  Einwilligung
  des  Vaters  oder  Vormundes,  b)  von  der  obrigkeitlichen  Bescheinigung,
  daß  der  zum  freiwilligen  Dienste  sich  Meldende  durch  Civilverhältnisse
  nicht  gebunden  ist  und  sich  untadelhaft  geführt  hat.  Die  ertheilten
Meldescheine  haben  nur  bis  zum  nächsten  1.  April  Giltigkeit.  Wer  bis
zum  31.  März  seines  ersten  Militärpflichtjahres  keinen  Meldeschein  nachgesucht
  oder  erhalten  hat,  darf  sich  nur  im  Musterungstermin  (§.  62)  zum
freiwilligen  Dienstantritt  melden.

§.  84.  Den  mit  Meldescheinen  versehenen  jungen  Leuten  steht  die
Wahl  des  Truppentheils,  bei  welchen  sie  dienen  wollen,  frei.  Sie  haben
sich  behufs  Annahme  unter  Vorlegung  ihres  Meldescheines  an  den  Kommandeur
  dieses  Truppentheils  zu  wenden,  der,  fofern  er  kein  Bedenken
gegen  die  Annahme  hat,  ihre  körperliche  Untersuchung  veranlaßt  und  über
ihre  Annahme  entscheidet.  Sofortige  Einstellung  von  Freiwilligen  findet
nur  bei  vorhandenen  Vakanzen  und  nur  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis
31.  März  statt.  Außerhalb  der  angegebenen  Zeit  dürfen  nur  Freiwillige,
welche  auf  Beförderung  dienen  wollen,  oder  welche  in  ein  Militärmusik-Korps
  einzutreten  wünschen,  eingestellt  werden.  Wenn  keine  Vakanzen
vorhanden  sind  oder  Freiwillige  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Meldung
nicht  eingestellt  werden  dürfen,  so  können  sie  durch  Ertheilung  eines  Annahmescheines
  angenommen  und  nach  Abnahme  ihres  Meldescheines
bis  zu  ihrer  Einberufung  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubt  werden.
Sie  gehören  dann  bis  zu  ihrer  Einstellung  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,
  stehen  unter  Kontrole  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos
desjenigen  Ortes,  nach  welchem  sie  beurlaubt  sind,  werden  durch  den  Truppentheil
  dahin  überwiesen  und  durch  Vermittlung  dieses  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  einbeordert.  Die  Festsetzungen  des  §  79,  2  und  3  finden  auf
sie  sinngemäße  Anwendung.  R.-M.-G.  S#S.  34,  56,  60,  3  und  4.

§.  85.  Von  der  Einstellung  Freiwilliger  hat  der  Truppentheil
  den  Civilvorsitzenden,  welcher  den  Meldeschein  ertheilt  hat,
sofort  unter  Uebersendung  des  Meldescheines  zu  benachrichtigen.  Auf
Grund  dieser  Benachrichtigung  wird  der  Freiwillige  in  den  Grundlisten

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Gesuche  um  Beurlaubung  von  Soldaten,  sei  es  zeitliche  oder  bleibende  (also
Gesuche,  die  sich  nicht  auf  eine  der  Festsetzungen  zulässiger  Reklamationsfälle  des
630,  a—e  der  Ersatzordnung  beziehen),  sind  durch  die  Distriksverwaltungsbehörden
dem  betreffenden  Truppen-Kommando  zur  Entscheidung  zuzusenden.

Wenn  es  nach  Fassung  einzelner  Gesuche  zweifelhaft  erscheint,  ob  im  Wege  der
Reklamation  um  Entlassung,  oder  ob  nur  um  Beurlaubung  nachgesucht  werden
will,  so  haben  die  Distriktsbehörden  sich  Klarheit  zu  verschaffen  und  danach  die
weitere  Behandlung  einzuleiten.

Von  jedem  derlei  Gesuche  ist  der  ergangene  Bescheid  den  Betheiligten  zu  eröffnen.
  V.  Bl.  1876.  Nr.  3.