Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Die  Probenahme  hat  durd)  vereidigte  Probenehnier,  oder,  fall3  jolche  am
Berladeorte  nicht  vorhanden  find,  durch  zwei  Unparteiifche  zu  erfolgen.

Der  Preis  gilt  für  gefunde  Ware  von  mindeitens  mittlerer  Art  und  Güte
frei  Eijenbahnmwagen  oder  Shiff  der  Berladeftation  nad;  Wahl  der  Bezugsbereinigung.
  Wird  die  Kleie  in  Säden  geliefert,  jo  ift  für  den  Preis  das  Bruttogewicht
  maßgebend,  gleichviel,  ob  die  Lieferung  einihliegli  Sad  oder  in  eingelandten
  Säden  erfolgt.

$3.  Dasnad)  $5  der  Verordnung  über  Kleie  aus  Getreide  beftellte  Schied3-gericht
  Da  mi  auch  darüber,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu
tragen  hat

$  4.  Die  Sleie  ift  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung  in  lofer  Schüttung  oder
einihließlich  Sad  oder  in  eingejandten  Eäden  zu  verfenden.  Die  Verwendung
von  geflebten  Bapierjäden  tft  nur  mit  Einwilligung  der  Bezugsvereinigung  zulälfig.
  Der  LXieferungspflichtige  hat  die  Sadbänder  zu  ftellen.

Bei  Lieferung  einfchlieglihd  Sad  darf  der  Sadpreis  nicht  mehr  al3  3  Mark
für  den  Doppelzentner  betragen,  foweit  gebrauchte  Gemebeläde  benust  werden.
Tür  andere  Säde  bitimmt  die  Reichöfuttermittelitelle  den  Prei2.

Die  Sadpreije  jhließen  die  Vergütung  für  Die  Sadbänder  mit  ein.  Bei
Lieferung  in  eingejandten  Säden  darf  der  Lieferungspflichtige  für  die  Sadbänder
5  Pfennig  auf  den  Doppelzentner  Kleie  berechnen.

8  5.  Der  Übernahmepreis  ift  von  der  Bezugsvereinigung  jpäteftend  14  Tage
nach  Berladung  der  Kleie  zu  zahlen.  Für  ftreitige  Neftbeträge  beginnt  dieje  Friit
mit  dem  Tage,  an  weldhem  die  Enticheidung  des  Schiedsgericht  Der  Bezugsvereinigung
  zugeht.

Soweit  die  Beträge  nicht  binnen  15  Tagen  vom  Tage  der  Berladung  gezahlt
  find,  dürfen  bis  zu  1  vom  Hundert  Sahreszinjen  über  ReichSbanklombardlab
  zugefchlagen  erden.

$  6.  Der  Preis,  zu  dem  die  Stleie  von  der  Bezugsvereinigung  abzugeben  ift,
darf  bei  Tieferung  in  lojer  Ohüttung  vierzehn  Mark  frebzig  Pfennig  für  den  Doppelzeniner
  nicht  überfteigen;  er  gilt  für  Lieferung  frei  jeder  deutjchen  Eifenbahnjtation;
  $2  Xbj.  4,  5  findet  entiprechende  Anwendung.  Bei  Lieferung  einfchließlich
Sad  oder  in  eingefandten  Säden  dürfen  außerdem  Die  im  $  4  Abf.  2,  3  feltgejesten
Beträge  berechnet  werden.

Bei  Lieferungen  in  Ladungen  unter  200  Zentrter  erhöht  ich  der  Abgabepreis
um  die  Steigerung  des  Frachtjabes.  Wird  die  Sleie  in  Säden  geliefert,  jo  gelten
die  Preije  für  Bruttogemwicht,  gleichviel,  ob  die  Lieferung  einjchlieglih  Sad  oder
in  eingejandten  Lelhjäden  erfolgt.

8  7.  Diefe  Beitimmungen  treten  mit  dent  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Derorönung
über  die  Zujammenlegung  von  Brauereibetrieben.
Dom  2.  November  1917.

(Auf  Grund  des  $  3  des  Gejebes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirt-Ihaftlihden
  Maßnahmen  ujw.  vom  4.  Yuguft  1914.)

$  1.  Zum  Bmede  der  Zufammenlegung  von  Hrauereibetrieben  werden  von
der  Aufjihtsbehörde  ($  16)  Zulammenlegungsbezirte  gebildet  und  Zujammenlegungsfommiljare
  beitellt.  ih  jeden  Bezirk  wird  ein  Bezirksausihhuß,  bei  jedem
Su  lanmenlegungstommil  far  ein  Zufammenlegungsausichuß  des  Brauereigewerbes
ebildet
®  Die  Mitglieder  der  Ausihülje  werden  von  dem  Zujammenlegungsfommiljar
unter  Berüdiichtigung  von  Vorjchlägen  des  Brauereigewerbes  ernannt,

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