Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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*  52.

Die  Aufmerksamkeit  der  die  Impfung  beaufsichtigenden  Organe  hat  sich
auch  auf  den  Handel  mit  Lymphe  zu  erstrecken.

VII.
Schlußbestimmungen.

*  53.

Sämmtliche  Formulare  werden  auf  Staatskosten  geliefert,  desgleichen  die
nach  §  13  an  die  Angehörigen  der  Impflinge  zu  vertheilenden  gedruckten  Verhaltungsvorschriften.
  Dieselben  sind  von  den  Gemeindevorständen,  Schulvorstehern
und  Impfärzten,  ebenso  von  denjenigen  Aerzten,  welche  nicht  Impfärzte  sind,
auf  Ansuchen  von  den  Fürstlichen  Landrathsämtern  zu  erlangen.

Die  Formulare  unter  VIII  und  IX  werden  den  Bezirksärzten  von  hier
aus  unmittelbar  zugefertigt.

8  54.

Aerzte  und  Apotheker,  welche  die  durch  gegenwärtige  Verordnung  erlassenen
Vorschriften  nicht  beachten,  sind,  soweit  nicht  schon  nach  allgemeinen  Strafbestimmungen
  eine  Bestrafung  einzutreten  hat,  mit  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark
zu  bestrafen.

8  55.

Die  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  12.  April  1875  (Gesetzsammlung
Bd.  XVIII  S.  47),  vom  26.  November  1878  (Gesetzsammlung  Vd.  XVIII  S.  309)
und  vom  12.  März  1896  (Gesetzsammlung  Bd.  XXII  S.  29)  treten  anßer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidruckung
Unseres  Fürstlichen  Insiegels.

Schloß  Osterstein,  den  9.  Jannar  1900.

Im  Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten:

u.  8.)  Heinrich  XXVII.,  Erbprinz.
Engelhardt.  v.  Hinüber.  K.  Graesel.