Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Leben  die  Eltern  getrennt,  so  kann  der  Anspruch  von  jedem  Elternteile  geltend  gemacht  werden.  In
Fällen  dieser  Art  entscheidet  die  im  §  6  bezeichnete  Behörde  nach  billigem  Ermessen,  welchem  Elternteile  die
Aufwandsentschpdigung  zukommt.  Sie  kann  auch  die  Aufwandsentschädigung  unter  die  Eltern  angemessen  teilen;

5)  weun  die  Eltern  nicht  mehr  vorhanden  sind:

die  Großeltern  oder  der  überlebende  Großelternteil.

Der  Anspruch  der  Großeltern  besteht  nur  dann,  wenn  sie  erwerbsunfähig  und  bis  zum  Zeitpunkt  der
Einstellung  von  dem  Eingestellten  dauernd  unterstützt  worden  sind.

Wird  der  Anspruch  von  den  Großeltern  erhoben,  so  zählen  nur  die  Dienstzeiten  von  Söhnen  desselben
Abkömmlings:

c)  Stiefeltern;  diese  sind  in  gleicher  Weise  wie  Eltern  berechtigt,  den  Anspruch  geltend  zu  machen  wenn  sie  vom
Stiefsohn  bis  zu  seiner  Einstellung  dauernd  unterstutzt  worden  sind,  Sie  gehen  den  Großeltern  vor.

Wird  der  Anspruch  von  Sttefeltern  oder  elinem  Sttefelternteil  erhoben,  so  kommen  die  Dienstzeit  vollund
  halbürtiger  Brüder  des  Eingestellten  in  Anrechnung.

83.

Der  Anspruch  auf  Aufwandsentschädtgung  ist  bei  der  Gemeindebehörde  des  Ortes,  in  dem  der  Berechtigte
seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat  anzumelden  hat,  anzumelden.

"  Hält  sich  der  Berechtigte  im  Ausland  auf,  so  ist  der  Anspruch  bei  der  Gemeindebehörde  des  letzten
inländischen  Aufenthaltsorten  Aufenthaltsortes  des  Berechtigten,  in  Ermangelung  eines  solchen  bei  der  unteren
Verwaltungsbehörde  anzumelden,  in  deren  Bezirke  der  Sohn,  dessen  Dienst  den  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung
begründet,  zur  Einstellung  gelangt  ist.

8  .

Die  Gemeindebehörde  prüft  den  Anspruch  und  füllt  für  jede  einzelne  Familte  einen  Vordruck  nach  dem
anliegenden  Muster  aus.  Der  Vordruck  ist  mit  der  Bescheinigung  über  die  Anmeldung  des  Anspruchs  unverzüglich
an  die  untere  Verwaltungsbehörde  weiterzugeben.

Wird  der  Anspruch  in  den  Fällen  des  8  3  Abs.  2  unmittelbar  bet  der  unteren  Verwaltungsbehörde
erhoben,  so  liegt  dieser  die  Prüfung  des  Anspruchs  und  die  Ausfüllung  des  Musters  ob.
85.
Die  bei  der  Gemeindebehörde  erhobenen  Ansprüche  werden  von  der  unteren  Verwaltungsbehbrde  nachgeprüft.
  Zu  diesem  Zcecke  ersucht  sie  die  Truppen=  (Stammarine-)  Teile,  bei  dennen  die  Söhne  gedient  haben

oder  noch  dienen,  die  Richtigkeit  der  Angaben  über  die  Dienstzeit  und  den  Eintritt  in  Heer,  Marine  oder  Schugtruppe
  zu  bescheinigen.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  die  von  ihr  mit  Prüfungsbescheinigung  versehenen  Anmeldungen
der  nach  §  6  zur  Entscheidung  zuständigen  Behörde  unverzüglich  einzureichen.

86.

Die  Entscheidung  Über  den  Anspruch  trifft  die  Landeszentralbebsrde  oder  die  von  ihr  bezeichnete  Behörde
deiche  auch  die  Anweisung  zua  Zahlung  erläßt.  Die  Auszahlung  erfolgt  durch  die  von  der  Landeszentralbehörde
ozeichnete  Kasse  nach  den  für  die  Leistung  anderer  Reichsausgaben  geltenden  Vorschriften.

81.
Für  die  Auszahlung  der  Aufwandsentschädigung  wird  ein  Monatsbetrag  von  20  Mk.  zugrunde  gelegt.
Die  Zahlungen  erfolgen  halbjährlich  nachträglich  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres.
Bei  Beginn  oder  Wegfall  des  Anspruchs  im  Laufe  eines  Monats  ist  der  volle  Monatsbetrag  zahlbar
88.

Der  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung  soll  von  dem  Berechtigten  innerhalb  vier  Wochen  nach  Eintritt
des  Sohnes,  dessen  Dienst  in  Heer,  Marine  oder  Schugtztruppe  den  Entschädigungsanspruch  begründet,  aa  gemeildet
werden,

89.

Der  Anspruch  erlischt  mit  der  Entlassung  oder  mit  dem  Tode  des  Sohnes  dessen  Dienst  den  Entschädigungsan.
spruch  begründet.