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Leben die Eltern getrennt, so kann der Anspruch von jedem Elternteile geltend gemacht werden. In
Fällen dieser Art entscheidet die im § 6 bezeichnete Behörde nach billigem Ermessen, welchem Elternteile die
Aufwandsentschpdigung zukommt. Sie kann auch die Aufwandsentschädigung unter die Eltern angemessen teilen;
5) weun die Eltern nicht mehr vorhanden sind:
die Großeltern oder der überlebende Großelternteil.
Der Anspruch der Großeltern besteht nur dann, wenn sie erwerbsunfähig und bis zum Zeitpunkt der
Einstellung von dem Eingestellten dauernd unterstützt worden sind.
Wird der Anspruch von den Großeltern erhoben, so zählen nur die Dienstzeiten von Söhnen desselben
Abkömmlings:
c) Stiefeltern; diese sind in gleicher Weise wie Eltern berechtigt, den Anspruch geltend zu machen wenn sie vom
Stiefsohn bis zu seiner Einstellung dauernd unterstutzt worden sind, Sie gehen den Großeltern vor.
Wird der Anspruch von Sttefeltern oder elinem Sttefelternteil erhoben, so kommen die Dienstzeit vollund
halbürtiger Brüder des Eingestellten in Anrechnung.
83.
Der Anspruch auf Aufwandsentschädtgung ist bei der Gemeindebehörde des Ortes, in dem der Berechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat anzumelden hat, anzumelden.
" Hält sich der Berechtigte im Ausland auf, so ist der Anspruch bei der Gemeindebehörde des letzten
inländischen Aufenthaltsorten Aufenthaltsortes des Berechtigten, in Ermangelung eines solchen bei der unteren
Verwaltungsbehörde anzumelden, in deren Bezirke der Sohn, dessen Dienst den Anspruch auf Aufwandsentschädigung
begründet, zur Einstellung gelangt ist.
8 .
Die Gemeindebehörde prüft den Anspruch und füllt für jede einzelne Familte einen Vordruck nach dem
anliegenden Muster aus. Der Vordruck ist mit der Bescheinigung über die Anmeldung des Anspruchs unverzüglich
an die untere Verwaltungsbehörde weiterzugeben.
Wird der Anspruch in den Fällen des 8 3 Abs. 2 unmittelbar bet der unteren Verwaltungsbehörde
erhoben, so liegt dieser die Prüfung des Anspruchs und die Ausfüllung des Musters ob.
85.
Die bei der Gemeindebehörde erhobenen Ansprüche werden von der unteren Verwaltungsbehbrde nachgeprüft.
Zu diesem Zcecke ersucht sie die Truppen= (Stammarine-) Teile, bei dennen die Söhne gedient haben
oder noch dienen, die Richtigkeit der Angaben über die Dienstzeit und den Eintritt in Heer, Marine oder Schugtruppe
zu bescheinigen.
Die untere Verwaltungsbehörde hat die von ihr mit Prüfungsbescheinigung versehenen Anmeldungen
der nach § 6 zur Entscheidung zuständigen Behörde unverzüglich einzureichen.
86.
Die Entscheidung Über den Anspruch trifft die Landeszentralbebsrde oder die von ihr bezeichnete Behörde
deiche auch die Anweisung zua Zahlung erläßt. Die Auszahlung erfolgt durch die von der Landeszentralbehörde
ozeichnete Kasse nach den für die Leistung anderer Reichsausgaben geltenden Vorschriften.
81.
Für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung wird ein Monatsbetrag von 20 Mk. zugrunde gelegt.
Die Zahlungen erfolgen halbjährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres.
Bei Beginn oder Wegfall des Anspruchs im Laufe eines Monats ist der volle Monatsbetrag zahlbar
88.
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung soll von dem Berechtigten innerhalb vier Wochen nach Eintritt
des Sohnes, dessen Dienst in Heer, Marine oder Schugtztruppe den Entschädigungsanspruch begründet, aa gemeildet
werden,
89.
Der Anspruch erlischt mit der Entlassung oder mit dem Tode des Sohnes dessen Dienst den Entschädigungsan.
spruch begründet.