Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Das  Großherzogliche  Statistische  Landesamt  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Karlsruhe,  den  30.  März  1916.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Der  Ministerialdirektor:

Weingärtner.  lun
ohlhepp.

Bekanntmachung

über  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  des  aus  dem  Auslande  eingeführten  Benzins.
(Vom  22.  März  1916.)

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juui  1851  wird  hiermit

  verordnet:
81.

Benzin,  das  aus  dem  Auslande  eingeführt  wird,  ist,  sobald  es  die  deutsche  Grenze  über—
schritten  hat,  von  der  die  Einfuhr  bewirkenden  Person  oder  Firma  nach  Menge  und  Herkunft
unter  Augabe  der  Siedegrenzen  unverzüglich  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  in  Berlin  X  W.,
Friedrichstraße  Nr.  100,  anzuzeigen.

82.

Zuwiderhandlung  gegen  diese  Bestimmung  wird  nach  Maßgabe  des  8  91,  des  eingangs
erwähnten  Gesetzes  bestraft.

83.

Diese  Verordnung  tritt  mit  sofortiger  Wirkung  in  Kraft.

Der  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  wird  durch  die  unterzeichnete  Kommandobehörde
bestimmt.

Karlsruhe,  den  22.  März  1916.
Der  stellvertretende  Kkommandierende  General:
Freiherr  von  Manteuffel,
General  der  Infanterie.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsrube.