Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

§  4.  Der  Bundesrath.  27

fernere  Anomalie  besteht  hinsichtlich  des  diplomatischen  Ausschusses;  dieser
wird  von  den  Vertretern  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
  und  zwei  gewählten  Mitgliedern  gebildet.  —  In  den  Ausschüssen
  führt  jeder  Bundesstaat  nur  Eine  Stimme.  Die  Thätigkeit
der  Ausschüsse  ist  stets  eine  vorbereitende  oder  begutachtende,  während
die  definitive  Entscheidung  immer  von  dem  Bundesrathe  oder  in  einzelnen
  Fällen  (vgl.  z.  B.  oben  die  Nr.  11  und  12  der  vorstehenden
Ziff.  III)  vom  Kaiser  getroffen  wird.  Hieraus  folgt,  daß  der  letzte
Absatz  des  Art.  7  der  Verfassung  auf  die  Ausschüsse  keine  Anwendung
findet.  Die  Ausschuß=Gutachten  werden    in  der  Regel  schriftlich  erstattet
und  gedruckt  zur  Kenntniß  der  Bundesrathsbevollmächtigten    gebracht.

3)  Die  Plenarsitzungen  des  Bundesraths  werden  vom
Reichskanzler  anberaumt  und  geleitet.  Der  Reichskanzler  kann  sich  nach
Art.  15  der  Verf.  hiebei  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesraths
vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen;  bei  derartigen  Substitutionen
  ist  jedoch  Bayern  gemäß  Ziff.  IX  des  Schlußprotokolls  vom
23.  November  1870  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.  —  Für  die
Ordnung  der  Sitze  und  Stimmabgabe  in  den  Plenarsitzungen  ist  die
in  Art.  6  der  Verf.  aufgestellte  Reihenfolge  maßgebend.  Es  ist  den
einzelnen  Bundesstaaten  durch  die  Verfassung  nicht  verboten,  ihre  Stimmen
  in  Verhinderungsfällen  durch  den  Bundesrathsbevollmächtigt
eines  anderen  Staates  abgeben  zu  lassen;  eine  solche  Substitution
widerspricht  jedoch  dem  Principe  des  lebendigen  Meinungsaustausches
und  wird  daher  nur  die  Ausnahme  bilden.

Zu  einem  Beschlusse  des  Bundesraths  genügt  die  einfache  Mehrheit
  der  bei  der  Beschlußfassung  mitwirkenden  Stimmen;  bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag  (Art.  7  der  Verf.).
Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  statt:

a.  auf  Grund  des  Art.  78  der  Verf.,  wonach  Verfassungsänderungen,
  wenn  sie  14  Stimmen  im  Bundesrathe  gegen  sich  haben,
als  abgelehnt  gelten,  und  Sonderrechte  einzelner  Staaten  ohne  deren
Zustimmung  überhaupt  nicht  beseitigt  werden  können;

b.  auf  Grund  der  Art.  5,  24  und  37  der  Verfassung;  hienach
erlangen  Mehrheitsbeschlüsse  des  Bundesraths

α.  über  Gesetzesvorschläge,  welche  Aenderungen  in  den  bestehenden
Einrichtungen  des  Militärwesens  und  der  Kriegsmarine  herbeiführen,