(in Nro. 43. S. 463. des Staatsund
Regierungs-Blatts vom v. J. enthaltene)
Straf-Erkenntniß beziehungsweise
bestätigt und gemildert, Rekurrent
sofort wegen mir. Mißbrauch seines
Amto verbundener Fälschungen von seinem
Schultheissenamt cassirt, zu Bekleidung
jeder öffentlichen Stelle für unfähig
erklärt und zu vierwöchiger Incarcerations-Strafe,
so wie zum Ersatz
von 3 der in erster und sämtlicher
in der Recurs-Instanz erwachsener Kosten
verurtheilt.
Den 2o. December wurde:
. in der Rekurssache der Johanne Marie
Güttinger, von Gruppenbach, Oberamts
Bestgheim, die gegen das von dem
Gerichtohofe zu Eßhlingen wegen wiederholten
Diebstahls und Vagirens untedm
5. December 182: gefällte Straf-Erkenntniß,
wodurch die Rekurrentin zu
zehnmonatlicher Zuchthaus-S#afe in
Markgröningen, und fünfmonatlicher
Reclusion, neben dem Ersaß des Schadens,
ihrer Verhafts= und Untersuchungskosten
verurtheilt wurde, eingelegte
Berufung wegen Mangels einer
gegründeten Beschwerde verworfen, und
die Reburrentin in die Kosten zweiter
Instanz verfällt;
10. in der Rekurssache des suspendirten
Gemeinde-Pflegers, Anton Gläsle,
von Altheim, Oberamts Riedlingen,
die eingelegte Berufung gegen das von
dem Gerichtshofe zu Ulm wegen Betrugs
mit Rechnungs-Fälschung unterm
3. August 18-: gefällte (in Nro.
68. S. 555. des Staats= und Regierungs-Blatts
vom v. J. enthaltene)
Straf-Erkenntniß, als durch das spätere
Betreten des Gnadenwegs von
Seiten des Rekurrenten verzichtet, zurückgewiesen.
Den 30. December wurde:
11. in det Rekurssache des vormaligen
Amtoschreiberei= Gehülsen zu Murrhard,
Heinrich Ben gel, von Leonberg,
das von dem Gerichtshof zu Eßlingen
unterm 27. Juni 1822. wider denselben
gefällte (in Nro. 46. S. 507. des
Staats= und Regierungs-Blatts vom
v. J. enthaltene) Straf-Erkenntniß im
Wesentlichen bestätigt,, Rekurrent sofort
wegen zeitlicher Unterschlagung verschiedener
Gelder in amtlichen Verhältnissen,
deren er für überführt anzunehmen,
dann wegen eingestandener Verfälschung
der Kostenrechnungen in einigen
amtlichen Urkunden und verschiedener
sonstigen Amtsvergehen, von den
Funktionen eines Substituten und jedem
andern öffentlichon Amte auösge-