Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

(in  Nro.  43.  S.  463.  des  Staatsund
  Regierungs-Blatts  vom  v.  J.  enthaltene)
  Straf-Erkenntniß  beziehungsweise
  bestätigt  und  gemildert,  Rekurrent
  sofort  wegen  mir.  Mißbrauch  seines
Amto  verbundener  Fälschungen  von  seinem
  Schultheissenamt  cassirt,  zu  Bekleidung
  jeder  öffentlichen  Stelle  für  unfähig
  erklärt  und  zu  vierwöchiger  Incarcerations-Strafe,
  so  wie  zum  Ersatz
von  3  der  in  erster  und  sämtlicher
in  der  Recurs-Instanz  erwachsener  Kosten
  verurtheilt.

Den  2o.  December  wurde:

.  in  der  Rekurssache  der  Johanne  Marie
Güttinger,  von  Gruppenbach,  Oberamts
  Bestgheim,  die  gegen  das  von  dem
Gerichtohofe  zu  Eßhlingen  wegen  wiederholten
  Diebstahls  und  Vagirens  untedm
5.  December  182:  gefällte  Straf-Erkenntniß,
  wodurch  die  Rekurrentin  zu
zehnmonatlicher  Zuchthaus-S#afe  in
Markgröningen,  und  fünfmonatlicher
Reclusion,  neben  dem  Ersaß  des  Schadens,
  ihrer  Verhafts=  und  Untersuchungskosten
  verurtheilt  wurde,  eingelegte
  Berufung  wegen  Mangels  einer
gegründeten  Beschwerde  verworfen,  und
die  Reburrentin  in  die  Kosten  zweiter
Instanz  verfällt;

10.  in  der  Rekurssache  des  suspendirten

Gemeinde-Pflegers,  Anton  Gläsle,
von  Altheim,  Oberamts  Riedlingen,
die  eingelegte  Berufung  gegen  das  von
dem  Gerichtshofe  zu  Ulm  wegen  Betrugs
  mit  Rechnungs-Fälschung  unterm
  3.  August  18-:  gefällte  (in  Nro.
68.  S.  555.  des  Staats=  und  Regierungs-Blatts
  vom  v.  J.  enthaltene)
Straf-Erkenntniß,  als  durch  das  spätere
  Betreten  des  Gnadenwegs  von
Seiten  des  Rekurrenten  verzichtet,  zurückgewiesen.


Den  30.  December  wurde:

11.  in  det  Rekurssache  des  vormaligen

Amtoschreiberei=  Gehülsen  zu  Murrhard,
  Heinrich  Ben  gel,  von  Leonberg,
das  von  dem  Gerichtshof  zu  Eßlingen
unterm  27.  Juni  1822.  wider  denselben
gefällte  (in  Nro.  46.  S.  507.  des
Staats=  und  Regierungs-Blatts  vom
v.  J.  enthaltene)  Straf-Erkenntniß  im
Wesentlichen  bestätigt,,  Rekurrent  sofort
wegen  zeitlicher  Unterschlagung  verschiedener
  Gelder  in  amtlichen  Verhältnissen,
  deren  er  für  überführt  anzunehmen,
  dann  wegen  eingestandener  Verfälschung
  der  Kostenrechnungen  in  einigen
  amtlichen  Urkunden  und  verschiedener
  sonstigen  Amtsvergehen,  von  den
Funktionen  eines  Substituten  und  jedem
  andern  öffentlichon  Amte  auösge-