Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

146  Richteramtliche  Befugniß,  Untersuchungen  zu  führen.

fragt  es  sich  im  Hinblick  auf  die  §§.  22  u.  64  des
alleg.  Edikts:

ob  ein  dergleichen  provisorischer  Verwalter,  des

standesherrlichen  Herrschaftsgerichts  kompetent

sey,  die  strafrechtlichen  Untersuchungen  über

Verbrechen  und  Vergehen  zu  führen?

Fur  die  Bejahung  dieser  Frage  scheinen  folgende
  Gründe  zu  sprechen:

1)  Die  Standesherren  sind  nach  8.  22  des
Edikts  IV  berechtiget,  ihre  Justizbeamten  erster
Instanz  ohne  besondere  Bestätigung  zu  ernennen;
  auch  können  sie  ihren  Beamten  nach  §.64
ib.  Reisebewilligungen,  mit  Beobachtung  der
erforderlichen  provisorischen  Amtsbestellung,
  ertheilen.  Beides  —  sowohl  die  Ernennung,
  als  die  prov.  Amtsbestellung  —  setzt  ein
hiezu  qualifizirtes  Subjekt  voraus.  Um  bei  gutsherrlichen
  Herrschafts=  oder  bei  den  mit  der  streitigen
  Gerichtsbarkeit  bekleideten  Patrimonialgerichten
  I.  Klasse  angestellt  werden  zu  können,  müssen
diejenigen  Eigenschaften  nachgewiesen  werden,  welche
zur  Anstellung  bei  den  unmittelbaren  königl.  Landgerichten
  erfordert  werden  (Edikt  VI,  8.  47).  Diese
Bestimmung  gilt  auch,  in  Gemäßheit  des  §.  136  ib.
hinsichtlich  der  Qualisikation  zur  Anstellung  als
Justizjbeamter  bei  standesherrlichen  Herrschaftsgerichten,
  weil  das  Edikt  IV  hierüber  keine  besondern
  oder  abweichenden  Vorschriften  enthält.  Es
scheint  sonach  die  obige  Voraussetzung  bei  den  bezeichneten
  Individuen  um  so  mehr  vorhanden  zu
seyn,  da  dieselben  sämmtlich  im  Richteramt  schon
angestellt  sind,  mithin  ihre  Qualifikation  hiezu,
welche  nach  S.  47  des  Edikts  VI  erfordert  wird,
schon  durch  ihre  Anstellung  nachgewiesen  ist,  und
von  ihnen  auch  bereits  bei  ihrem  Amtsantritte  der
Richtereid  geleistet  wurde.  Da  sie  also  sammt  und
sonders  die  Qualifikation  zur  Anstellung  als  standesherrliche
  Herrschaftsrichter  haben,  so  dürften  sie