146 Richteramtliche Befugniß, Untersuchungen zu führen.
fragt es sich im Hinblick auf die §§. 22 u. 64 des
alleg. Edikts:
ob ein dergleichen provisorischer Verwalter, des
standesherrlichen Herrschaftsgerichts kompetent
sey, die strafrechtlichen Untersuchungen über
Verbrechen und Vergehen zu führen?
Fur die Bejahung dieser Frage scheinen folgende
Gründe zu sprechen:
1) Die Standesherren sind nach 8. 22 des
Edikts IV berechtiget, ihre Justizbeamten erster
Instanz ohne besondere Bestätigung zu ernennen;
auch können sie ihren Beamten nach §.64
ib. Reisebewilligungen, mit Beobachtung der
erforderlichen provisorischen Amtsbestellung,
ertheilen. Beides — sowohl die Ernennung,
als die prov. Amtsbestellung — setzt ein
hiezu qualifizirtes Subjekt voraus. Um bei gutsherrlichen
Herrschafts= oder bei den mit der streitigen
Gerichtsbarkeit bekleideten Patrimonialgerichten
I. Klasse angestellt werden zu können, müssen
diejenigen Eigenschaften nachgewiesen werden, welche
zur Anstellung bei den unmittelbaren königl. Landgerichten
erfordert werden (Edikt VI, 8. 47). Diese
Bestimmung gilt auch, in Gemäßheit des §. 136 ib.
hinsichtlich der Qualisikation zur Anstellung als
Justizjbeamter bei standesherrlichen Herrschaftsgerichten,
weil das Edikt IV hierüber keine besondern
oder abweichenden Vorschriften enthält. Es
scheint sonach die obige Voraussetzung bei den bezeichneten
Individuen um so mehr vorhanden zu
seyn, da dieselben sämmtlich im Richteramt schon
angestellt sind, mithin ihre Qualifikation hiezu,
welche nach S. 47 des Edikts VI erfordert wird,
schon durch ihre Anstellung nachgewiesen ist, und
von ihnen auch bereits bei ihrem Amtsantritte der
Richtereid geleistet wurde. Da sie also sammt und
sonders die Qualifikation zur Anstellung als standesherrliche
Herrschaftsrichter haben, so dürften sie