Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bewirken;  zu  ihrer  Feststellung  genuͤgt,  wenn  die  Betheiligten  einig  sind,  die
Genehmigung  der  Regierung;  entstehen  Streitigkeiten  dabei,  so  entscheidet  solche
der  Oberpräsident.  Privatrechtliche  Verhältnisse  dürfen  durch  dergleichen  Verainderungen
  niemals  gestört  werden.
Eine  jede  Bezirksveränderung  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu
machen.
Der  F.  9.  der  Verordnung  vom  31.  März  1833.  (Gesetz-Sammlung
S.  62.)  ist  aufgehoben.

g.  2.

Wenn  ein  bis  dahin  selbststaͤndiger  Gutsbezirk,  oder  ein  in  keinem  Gemeindeverbande
  stehendes,  großes,  geschlossenes  Waldgrundstuͤck  mit  einem  Gemeindebezirke
  vereinigt  wird  oder  bereits  vereinigt  worden  ist,  so  sind  durch  ein
zu  errichtendes  Statut  Festsetzungen  uͤber  das  Verhaͤltniß  zu  treffen,  in  welchem
der  Besitzer  und  die  uͤbrigen  Bewohner  des  Gutsbezirks  oder  Waldgrundstuͤcks
an  den  Rechten  und  Pflichten  der  Gemeinde  Theil  zu  nehmen  haben.

Insbesondere  ist  in  dem  Statute  zu  bestimmen:

a.  ob  und  inwieweit  dem  Guts=  oder  Waldbesitzer,  nach  Maaßgabe  des
größeren  Umfangs  oder  Werths  seines  Besitzthums,  besondere  Rechte
beigelegt  werden  sollen,  namentlich  das  Recht,

in  der  Gemeindeversammlung  den  Vorsitz  oder  auch  mehrere  Stimmen
  zu  führen,  —

bei  der  Wahl  von  Gemeindeverordneten  Einen  oder  Mehrere  derselben
allein  zu  wählen,  oder  an  deren  Versammlung  selbstständig
Theil  zu  nehmen,  —

in  der  Versammlung  der  Gemeinde  oder  deren  Verordneten  sich  durch
Pächter,  Wirthschafts=  oder  Forstbeamte  seiner  Grundsiücke
vertreten  zu  lassen;

b.  ob  und  inwieweit  die  Wiederauflösung  der  Vereinigung  des  Gutsbezirks
oder  Waldgrundstücks  mit  dem  Gemeindebezirke  von  dem  einseitigen  Antrage
  des  Gurs=  oder  Waldbesitzers,  oder  von  dem  der  übrigen  Gemeindeglieder
  abhängig  sein  soll.

Ein  solches  Statut  ist  nach  den  Erklärungen  der  Betheiligten  von  dem
Landrathe  zu  entwerfen,  dem  Kreistage  zur  Aeußerung  darüber  und  alsdann
i  dem  Gutachten  der  Regierung  dem  Oberpräsidenten  zur  Bestätigung  vorzulegen.


g.  3.

timmrecht.  Die  Theilnahme  an  dem  Stimmrechte  und  die  Art  der  Ausübung  desselben
  r  der  Gemeindeversammlung  wird  durch  die  besiehende  Ortsverfassung
estimmt.

S.  4.

Ergiebt  sich  das  Bedürfniß  einer  neuen  Feststellung  oder  Regelung  der
Scimmrechte,  weil  die  Ortsverfassung  darüber  dunkel  oder  zweifelhaft  ist,  oder
weil