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letztere hat aber durch diese Maßregel die Nothwendigkeit
anerkannt und seine Bereitwilligkeit an den Tag gelegt,
dem religiösen Leben, wie es sich in der Kirche
ausgebildet, einen wohlthätigen Einfluß auf die Volksschule
im Ganzen zu gestatten.“
Diese Behauptungen veranlaßten den Herrn Fürst-Bischof
von Breslau bei dem Minister Protest gegen die Anwendung dieses
Grundsatzes auf die Diöces Breslau Verwahrung einzulegen.
Der Minister antwortete unterm 16. Februar:
„Die für Ew. Fürstliche Gnaden Diöces in Betreff
der Aufsicht über das Elementarschulwesen bestehenden
besonderen und ausnahmsweisen Verhältnisse sind mir
wohlbekannt.“
„Diese ausnahmsweisen, auf früheren Staatsverträgen
beruhenden, und mit der übrigen Gesetzgebung im Gegensatz
stehenden Verhältnisse haben indessen keinen Grund
abgeben können, in der von Ew. Fürstl. Gnaden angezogenen
Stelle der Erläuterungen, namentlich, wenn dieselbe
im Zusammenhange mit den bestehenden gesetzlichen
Grundbestimmungen aufgefaßt wird, die Aufstellung der
Ansicht auszuschließen, daß eine kirchliche Aufsicht über
die öffentlichen Volksschulen, mit Ausschluß der Aufsicht
des Staates, in Preußen bis jetzt nicht bestanden
habe.“
„Daß bei Ausarbeitung des Unterrichts-Gesetzes die
für Ew. Fürstl. Gnaden Diöces bestehenden eigenthümlichen
Verhältnisse in die sorgfältigste Erwägung werden
gezogen werden, bedarf wohl meinerseits keiner ausdrücklichen
Versicherung.“
Also nur das hatte in den Erläuterungen behauptet werden
sollen, daß nirgends in Preußen eine kirchliche, die Aufsicht