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Wird dies als richtig anerkannt, so ist hiemit die Aufgabe
der Berichterstattung, wie der Beschlußfassung wesentlich
vereinfacht.
Es bedarf keines Eingehens auf die Detailbestimmungen
der vorgelegten neuen Bundesverfassung, an denen ja doch
eine Aenderung nicht zu erzielen ist. Die Prüfung hat sich
vielmehr auf die wesentlichen Hauptzüge der besagten Verfassung
zu beschränken, und je nachdem aus dem Ergebnisse
dieser Prüfung — unter Hinblick auf die bestehenden politischen
Berhältnisse im Allgemeinen und auf die Lage Bayerns
insbesondere — sich die Ueberzeugung darüber feststellt, ob im
Großen und Ganzen Annahme oder Ablehnung der Vorlage
den vaterländischen Interessen entsprechender sei, wird die Entscheidung
zu fallen haben.
8. 3.
Das zu Versailles vereinbarte Verfassungsbündniß ist
bekanntlich gleich vom Anfange herein von zwei verschiedenen,
sich diametral entgegenstehenden Seiten angegriffen worden.
Die eine Seite glaubt in den verschiedenen Ausnahmsbestimmungen,
welche dem Inhalte der allgemeinen Bundesverfassung
gegenüber für die neu eintretenden süddeutschen
Staaten, insbesondere aber für Bayern vorbehalten wurden,
eine Lockerung und Gefährdung der Bundescinheit, zugleich
auch eine Verletzung der übrigen nicht preußischen Bundesstaaten
erblicken zu müssen, und bekämpft von diesem Gesichtspunkte
aus den betreffenden Inhalt der Verträge.
Die andere Seite sindet im Gegentheile in vielen und
wesentlichen Punkten der neuen Bundesverfassung schwere
Schävigungen der Interessen Bayerns. — Schädigungen, die
keineswegs als nothwendige Opfer im deutschen Interesse zu