Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Wird  dies  als  richtig  anerkannt,  so  ist  hiemit  die  Aufgabe
  der  Berichterstattung,  wie  der  Beschlußfassung  wesentlich
vereinfacht.

Es  bedarf  keines  Eingehens  auf  die  Detailbestimmungen
der  vorgelegten  neuen  Bundesverfassung,  an  denen  ja  doch
eine  Aenderung  nicht  zu  erzielen  ist.  Die  Prüfung  hat  sich
vielmehr  auf  die  wesentlichen  Hauptzüge  der  besagten  Verfassung
  zu  beschränken,  und  je  nachdem  aus  dem  Ergebnisse
dieser  Prüfung  —  unter  Hinblick  auf  die  bestehenden  politischen
  Berhältnisse  im  Allgemeinen  und  auf  die  Lage  Bayerns
insbesondere  —  sich  die  Ueberzeugung  darüber  feststellt,  ob  im
Großen  und  Ganzen  Annahme  oder  Ablehnung  der  Vorlage
den  vaterländischen  Interessen  entsprechender  sei,  wird  die  Entscheidung
  zu  fallen  haben.

8.  3.

Das  zu  Versailles  vereinbarte  Verfassungsbündniß  ist
bekanntlich  gleich  vom  Anfange  herein  von  zwei  verschiedenen,
sich  diametral  entgegenstehenden  Seiten  angegriffen  worden.

Die  eine  Seite  glaubt  in  den  verschiedenen  Ausnahmsbestimmungen,
  welche  dem  Inhalte  der  allgemeinen  Bundesverfassung
  gegenüber  für  die  neu  eintretenden  süddeutschen
Staaten,  insbesondere  aber  für  Bayern  vorbehalten  wurden,
eine  Lockerung  und  Gefährdung  der  Bundescinheit,  zugleich
auch  eine  Verletzung  der  übrigen  nicht  preußischen  Bundesstaaten
  erblicken  zu  müssen,  und  bekämpft  von  diesem  Gesichtspunkte
  aus  den  betreffenden  Inhalt  der  Verträge.

Die  andere  Seite  sindet  im  Gegentheile  in  vielen  und
wesentlichen  Punkten  der  neuen  Bundesverfassung  schwere
Schävigungen  der  Interessen  Bayerns.  —  Schädigungen,  die
keineswegs  als  nothwendige  Opfer  im  deutschen  Interesse  zu