Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

314  Einreden  über  die  Statthaftigleit  der  Provokation.

lentii  präfigirt  werren  soll.  Der  ganze  Zusammenhang
  vieser  Vorschrift  mit  der  vorhergehenden
Erörterung  des  possess.  plen.  —  die  allgemeine
Fassung  derselben:  „man  solle  einen  Termin
präfigiren“,  ohne  das  Abspringen  an  ein  anderes
  Gericht  zu  erwähnen,  —  das  erklärbare  Bestreben,
  zusammengehörige  Punkte  nicht  von  einander
  zu  trennen,  —  alle  diese  Rücksichten  sprechen
  vielmehr  unverkennbar  für  die  Absicht  der  GO.,
das  an  jener  Stelle  bezeichnete  Verfahren  als  einen
  blosen  Folgepunkt  des  erledigten  Besitzstreits
aufzustellen,  von  der  regelmäßigen  Kompetenz  in
Provokationssachen  hier  eine  Ausnahme  zuzulassen,
und  daher  die  Zuständigkeit  des  Gerichts,  bei  welchem
  das  possessorium  verhanvelt  und  entschieden.
  wurde,  als  vorherrschend  auch  auf  die  Vorsteckung
  des  bemerkten  Präjudizialtermins  auszudehnen,
  ohne  daß  eben  hiemit  eine  Nothwendigkeit
  ausgedrückt  werden  wollte,  die  Hanptklage
selbst  müsse  gleichfalls  bei  dem  nämlichen  Richter
  eingereicht  werden,  welcher  ausnahmsweise  ermächtiget
  ist,  die  Frist  vorzusetzen,  innerhalb  welcher
  dieselbe  einlaufen  muß.“

3.

Sind  in  dem  Provokationsfalle  der  GO.  III,  S.  a,  Nr.  20
Einreden  über  die  Statthaftigkeit  der  Provokation  zulässig  7
Diese  Frage  wurde  in  einem  OAGE.  vom
17.  Febr.  1845  (Nr.  116  1341)  verneint,  „weil  es
sich  hier  nicht  um  die  Anstellung  und  Verhandlung
einer  neuen  Provokationsklage  handle,  sondern  nur
darum,  eine  gesetzliche  Konsequenz  des  im  Possessorium
  ergangenen  Erkenntnisses  zu  realisiren,  in
welchem  Betrachte  daher  bei  der  in  Mitte  liegenden
Rechtskraft  weitere  Einreden  keinen  Eingang  mehr
finden  können.“
(Mit  diesem  Ausspruche  wollten  wohl  Einreden
  der  Art,  wie  sie  überhaupt  in  der  Ereku-