314 Einreden über die Statthaftigleit der Provokation.
lentii präfigirt werren soll. Der ganze Zusammenhang
vieser Vorschrift mit der vorhergehenden
Erörterung des possess. plen. — die allgemeine
Fassung derselben: „man solle einen Termin
präfigiren“, ohne das Abspringen an ein anderes
Gericht zu erwähnen, — das erklärbare Bestreben,
zusammengehörige Punkte nicht von einander
zu trennen, — alle diese Rücksichten sprechen
vielmehr unverkennbar für die Absicht der GO.,
das an jener Stelle bezeichnete Verfahren als einen
blosen Folgepunkt des erledigten Besitzstreits
aufzustellen, von der regelmäßigen Kompetenz in
Provokationssachen hier eine Ausnahme zuzulassen,
und daher die Zuständigkeit des Gerichts, bei welchem
das possessorium verhanvelt und entschieden.
wurde, als vorherrschend auch auf die Vorsteckung
des bemerkten Präjudizialtermins auszudehnen,
ohne daß eben hiemit eine Nothwendigkeit
ausgedrückt werden wollte, die Hanptklage
selbst müsse gleichfalls bei dem nämlichen Richter
eingereicht werden, welcher ausnahmsweise ermächtiget
ist, die Frist vorzusetzen, innerhalb welcher
dieselbe einlaufen muß.“
3.
Sind in dem Provokationsfalle der GO. III, S. a, Nr. 20
Einreden über die Statthaftigkeit der Provokation zulässig 7
Diese Frage wurde in einem OAGE. vom
17. Febr. 1845 (Nr. 116 1341) verneint, „weil es
sich hier nicht um die Anstellung und Verhandlung
einer neuen Provokationsklage handle, sondern nur
darum, eine gesetzliche Konsequenz des im Possessorium
ergangenen Erkenntnisses zu realisiren, in
welchem Betrachte daher bei der in Mitte liegenden
Rechtskraft weitere Einreden keinen Eingang mehr
finden können.“
(Mit diesem Ausspruche wollten wohl Einreden
der Art, wie sie überhaupt in der Ereku-