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C. 10.
Die Meldungen um Zulassung zur Pruͤfung muͤssen vor dem 1. Maͤrz jeden
Jahrs bei der betreffenden Kreisregierung eingereicht werden.
Die für zulaßbar erkannten Bewerber werden auf dem Prüfungstermin ein.
berufen. *
S. 11.
Für die Zulassung wird erfordert, daß
1) der Candidat das einundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt habe, und
2) ein Gemeindebürger= oder Beisihrecht besitze.
Die Meldungs-Eingaben müssen außer der Bescheinigung dieser Erfordernisse
eine Schilderung der persdnlichen Verhältnisse und der Bildungs-Laufbahn des Bewerbers
enthalten, und sind, mit den Zeugnissen der Beamten, bei welchen der Candidat
sich praktisch vorbereitet hat, über Fleiß, Brauchbarkeit und stttliche Aufführung
belegt, durch das Bezirbs-Polizeiamt des zeitigen Wohnorts mit einer Aeußerung
des letzteren über das Verhalten des Candidaten einzuschicken.
C. 12.
Die Anforderungen, welche an die Candidaten der niederen Dienstprüfung gomacht
werden, bestehen in
1) gründlicher Kenntniß der vaterländischen, insbesondere der Gemeinde- und
Oberamts-Verfassung und Verwaltung; "
2) genauer Bekanntschaft mit dem Steuer= und Rechnungswesen, und den sich
hierauf beziehenden wuͤrttembergischen Gesetzen und Einrichtungen;
3) Bekanntschaft mit den Grundsaͤtzen des wuͤrttembergischen Privatrechts, be—
sonders in der Lehre von den Vertraͤgen, so wie mit den Hauptregeln des
Civil-Prozesses;
4) prabtischer Fertigkeit in den hiehergehdrigen Geschäften (#. 7), besonders in
der Behandlung schwieriger Rechnungsfälle.
*x
Jedem für befähigt erkannten Candidaten wird von dem Vorstande der Prüfungs-Commission
und den Eraminatoren ein Zeugniß hierüber, unter Beidrückung