Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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C.  10.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zur  Pruͤfung  muͤssen  vor  dem  1.  Maͤrz  jeden
Jahrs  bei  der  betreffenden  Kreisregierung  eingereicht  werden.

Die  für  zulaßbar  erkannten  Bewerber  werden  auf  dem  Prüfungstermin  ein.
berufen.  *

S.  11.

Für  die  Zulassung  wird  erfordert,  daß

1)  der  Candidat  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  habe,  und

2)  ein  Gemeindebürger=  oder  Beisihrecht  besitze.

Die  Meldungs-Eingaben  müssen  außer  der  Bescheinigung  dieser  Erfordernisse
eine  Schilderung  der  persdnlichen  Verhältnisse  und  der  Bildungs-Laufbahn  des  Bewerbers
  enthalten,  und  sind,  mit  den  Zeugnissen  der  Beamten,  bei  welchen  der  Candidat
  sich  praktisch  vorbereitet  hat,  über  Fleiß,  Brauchbarkeit  und  stttliche  Aufführung
belegt,  durch  das  Bezirbs-Polizeiamt  des  zeitigen  Wohnorts  mit  einer  Aeußerung
des  letzteren  über  das  Verhalten  des  Candidaten  einzuschicken.

C.  12.

Die  Anforderungen,  welche  an  die  Candidaten  der  niederen  Dienstprüfung  gomacht
  werden,  bestehen  in

1)  gründlicher  Kenntniß  der  vaterländischen,  insbesondere  der  Gemeinde-  und
Oberamts-Verfassung  und  Verwaltung;  "

2)  genauer  Bekanntschaft  mit  dem  Steuer=  und  Rechnungswesen,  und  den  sich
hierauf  beziehenden  wuͤrttembergischen  Gesetzen  und  Einrichtungen;

3)  Bekanntschaft  mit  den  Grundsaͤtzen  des  wuͤrttembergischen  Privatrechts,  be—
sonders  in  der  Lehre  von  den  Vertraͤgen,  so  wie  mit  den  Hauptregeln  des
Civil-Prozesses;

4)  prabtischer  Fertigkeit  in  den  hiehergehdrigen  Geschäften  (#.  7),  besonders  in
der  Behandlung  schwieriger  Rechnungsfälle.

*x

Jedem  für  befähigt  erkannten  Candidaten  wird  von  dem  Vorstande  der  Prüfungs-Commission

  und  den  Eraminatoren  ein  Zeugniß  hierüber,  unter  Beidrückung