Reichsgerichtliche Enescheldungein. 181
dieselbe vermieden sein würde (Entsch, des RG. Bd. 23
S. 137), so liegt auch daun subjective Wahrheitswidrigkeit
und doloses Handeln vor, wenn die Zusicherungen
und Versicherungen in bestimmter Form gemacht wurden,
ohne daß der Beklagte von der Richtigkeit seiner Behauptungen
überzeugt war (Entsch., des Ersten Civilsenats
des RG. in Sachen St. wider B. I. 12/1891). Wenn
nun in zweiter Instanz geltend gemacht wird, Dolus
liege schon vor, wenn Beklagter nicht die positive Ueberzeugung
gehabt habe, daß L. zur Zeit der Prolongationen
noch gut gewesen, damals habe aber schon Insolvenz vorgelegen,
was Beklagter als Generalbevollmächtigter sehr
gut gewußt habe, so wird der Ersatzanspruch nicht auf
eine andere Thatsache begründet, sondern nur die subjective
Seite des Vorgangs näher erörtert und einer zulässigen,
bisher nicht geltend gemachten Auffassung unterstellt.
Das Bernfungsurtheil beruht somit auf einer
unrichtigen Auffassung der Klageänderung und einer ungenügenden
Würdigung der Frage des Dolus. IV. Civilsenat
238/1893. Urtheil vom 7. December 1893.
Zuständigkeit des Gerichts bei der Concurrenz
mehrerer die Zwangsvollstreckung
in denselben Gegenstand betreibender Gläubiger.
Der Kläger L. hat auf Grund eines von dem
Landgerichte H. angeordneten dinglichen Arrestes gegen
T. Mobilien pfänden und versteigern lassen. Der Erlös
ist mit 1871 Mk. 20 Pf. hinterlegt worden. Demnächst
ist von demselben Landgerichte T. zur Zahlung einer
höheren Summe an den Kläger L. verurtheilt worden.
Die beklagte Firma S. hat den hinterlegten Betrag wegen
einer Forderung an T. von 127 Mk. 15 Pf. nachpfänden
lassen. In einem Briefe vom 25. Juli 1892 hat sie dem
Kläger erklärt, daß sie die von diesem ihr angesonnene Einwilligung
in die Auszahlung des hinterlegten Geldes an ihn