Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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herangezogen  werden,  wenn  durch  jene  Benutzung  vorübergehend  oder  dauernd  ein
wesentlicher  Teil  ihrer  Abnutzung  herbeigeführt  oder  eine  grundhaftere  oder  häufigere
Herstellung  der  Wege,  als  sie  sonst  erforderlich  sein  würde,  nölig  gemacht  wird,
vorausgesetzt,  daß  auf  den  betreffenden  Wegen  kein  Wegegeld  erhoben  wird.

Die  Höhe  der  Beiträge  ist  nach  dem  Umfange  der  Abnutzung  und  unter
Berücksichtigung  der  von  dem  betreffenden  Besitzer  bezüglich  Unternehmer  sonst  an
1onsn  Wegeunterhaltungspflichtigen  zu  gewährenden  öffentlichen  Leistungen  zu  bemessen.


Diese  Vestimmungen  gelten  auch  dann,  wenn  die  Waldungen  oder  der  Sitz
der  Unternehmung  außerhalb  des  Fürstentums  liegen.

82.
Die  Feststellung  des  Beitrages  kann  durch  Vereinbarung  der  Beteiligten
erfolgen;  wenn  der  Unterhaltungepflichtige  eine  Landgemeinde  ist,  so  ist  die  Genehmigung
  des  Fürstlichen  Landratsamtes  erforderlich.
Im  Streitfalle  entscheidet  über  den  Eintritt  der  Voraussetzung  und  die
Höhe  der  Beitragspflicht  auf  Antrag  des  Unterhaltungspflichtigen  nach  Anhörung
der  Beteiligten  das  Fürstliche  Landratsamt  nach  freiem  billigen  Ermessen.
Gegen  dessen  Entscheidung  findet  binnen  einer  ausschließlichen  Frist  von  10
Tagen  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  Berufung  an  Unsere  Landesregierung  statt.

83.
Die  Beiträge  können  nur  von  Beginn  des  Kalenderjahres  ab  in  Anspruch
genommen  werden,  in  welchem  die  Entscheidung  beantragt  wird.

86  4.

Die  Feststellung  der  Beiträge  kann  ohne  Zeitbeschränkung  erfolgen.  Sie
gilt  dann  so  lange,  bis  sie  durch  Vereinbarung  oder  anderweite  Entscheidung  abgeändert
  wird.

Eine  abändernde  Vereinbarung  bedarf,  wenn  der  Unterhaltungspflichtige
eine  Landgemeinde  ist,  der  Genehmigung  des  Fürstlichen  Landratsamtes.

Eine  anderweite  Entscheidung  kann  von  beiden  Teilen  beantragt  werden,
wenn  sich  die  der  vorangegangenen  Entscheidung  oder  Vereinbarung  zu  Grunde  gelegten
  tatsächlichen  Verhälinisse  wesentlich  geändert  haben.

8  6.

Aus  Vereinbarungen  der  Beteiligten  (86  2)  findet  die  Zwangsvollstreckung.

nach  Maßgabe  des  Gesehes  vom  3.  Juli  1870  über  die  Vollstreckung  der  Entscheidungen
  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  statt.