Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

316  28.  Jagdordnung.

welche  der  Sammelnde  bei  sich  zu  führen  hat,  vorge—
nommen  werden:

Eier  oder  Junge  von  anderem  jagdbaren  Federwild
auszunehmen,  ist  auch  der  Jagdberechtigte  nicht  befugt,
mit  Ausnahme  derjenigen  Eier,  welche  ausgebrütet
werden  sollen.

Zum  Ausnehmen  von  Eiern,  welche  zu  wissenschaftlichen
  oder  zu  Lehrzwecken  benutzt  werden  sollen,  bedarf
es  der  Genehmigung  der  Jagdpolizeibehörde.“

1  Kiebitze  und  Möven  gehören  als  Sumpf=  und  Wasservögel
zu  den  jagdbaren  Tieren;  obgleich  also  das  Ausnahmen  von  Kiebitzund
  Möweneiern  eine  Jagdausübung  darstellt,  bedarf  es  hierzu
nach  §  30  Nr.  1  (oben  S.  309)  keines  Jagdscheins.  Strafbestimmung
z  368  Nr.  11  St  G.  vgl.  Anm.  3.

2  Strafbestimmung  §  75.

*  Die  Strafe  ist  nach  §  368  Nr.  11  StGB.  Geldstrafe  bis  zu
60  Mark  oder  Haft  bis  zu  14  Tagen.

Uber  Jagdpolizeibehörde  vgl.  §  69.

8  43.  Vom  Beginne  des  fünfzehnten  Tages  der  für
eine  Wildart  festgesetzten  Schonzeit  bis  zu  deren  Ablauf
ist  es  verboten,  derartiges  Wild:  in  ganzen  Stücken  oder
zerlegt,  aber  nicht  zum  Genusse  fertig  zubereitet,  in  demjenigen
  Bezirke,  für  welchen  die  Schonzeit  gilt,  zu  versenden,
  zum  Verkaufe  herumzutragen  oder  auszustellen
oder  feilzubieten,  zu  verkaufen,  anzukaufen,#  oder  den  Verkauf
  von  solchem  Wild  zu  vermitteln.

Vorstehenden  Beschränkungen  unterliegt  nicht  der
Vertrieb  einzelner  Arten  von  Wild  aus  Kühlhäusern,
wenn  er  unter  Kontrolle  nach  Maßgabe  der  von  den
zuständigen  Ministern  zu  erlassenden  Bestimmungen
stattfindet.  Die  Kosten  der  Kontrolle  fallen  den  Inhabern
der  Kühlhäuser  zur  Last  und  können  in  Form  einer  Gebühr
nach  Tarifen  erhoben  werden.“