316 28. Jagdordnung.
welche der Sammelnde bei sich zu führen hat, vorge—
nommen werden:
Eier oder Junge von anderem jagdbaren Federwild
auszunehmen, ist auch der Jagdberechtigte nicht befugt,
mit Ausnahme derjenigen Eier, welche ausgebrütet
werden sollen.
Zum Ausnehmen von Eiern, welche zu wissenschaftlichen
oder zu Lehrzwecken benutzt werden sollen, bedarf
es der Genehmigung der Jagdpolizeibehörde.“
1 Kiebitze und Möven gehören als Sumpf= und Wasservögel
zu den jagdbaren Tieren; obgleich also das Ausnahmen von Kiebitzund
Möweneiern eine Jagdausübung darstellt, bedarf es hierzu
nach § 30 Nr. 1 (oben S. 309) keines Jagdscheins. Strafbestimmung
z 368 Nr. 11 St G. vgl. Anm. 3.
2 Strafbestimmung § 75.
* Die Strafe ist nach § 368 Nr. 11 StGB. Geldstrafe bis zu
60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen.
Uber Jagdpolizeibehörde vgl. § 69.
8 43. Vom Beginne des fünfzehnten Tages der für
eine Wildart festgesetzten Schonzeit bis zu deren Ablauf
ist es verboten, derartiges Wild: in ganzen Stücken oder
zerlegt, aber nicht zum Genusse fertig zubereitet, in demjenigen
Bezirke, für welchen die Schonzeit gilt, zu versenden,
zum Verkaufe herumzutragen oder auszustellen
oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen,# oder den Verkauf
von solchem Wild zu vermitteln.
Vorstehenden Beschränkungen unterliegt nicht der
Vertrieb einzelner Arten von Wild aus Kühlhäusern,
wenn er unter Kontrolle nach Maßgabe der von den
zuständigen Ministern zu erlassenden Bestimmungen
stattfindet. Die Kosten der Kontrolle fallen den Inhabern
der Kühlhäuser zur Last und können in Form einer Gebühr
nach Tarifen erhoben werden.“