Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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nommen;  in  dem  Falle  aber,  wenn  sie  sogleich
auf  Stempelpapier  gefertiger  werden,  die  Geldbeträge
  nur  intrae  Lalus  vorgemerkt  werden
müßen.

Wenn  ein  Gutsbesizer,  oder  eine  Korporation,
  welche  keine  Jurisdiktion  hat,  jedoch
aber  in  der  Eigenschaft  als  siegelmäßig  briefliche
  Urkunden  ausstellen  kann,  so  haben  diese
ihre  Briefereien  und  Urkunden  nebst  dem  Stempelbetrage
  an  die  ihnen  vorgesezte  königliche
Gerichtsbehörde  zu  übergeben,  damit  sie  unter
einer  besondern  Abtheilung  in  deren  Quartals-Designationen
  ausgenommen  werden.  Endlich
wird  hiebei  noch

4.  bemerket,  daß,  wenn  während  eines
Vierteljahres  keine  Briefereien  und  Urkunden
gefertiget  werden,  die  Fehlanzeigen  hierüber
an  das  königliche  Provinzial=  Stempelamt
nicht  in  Form  eines  Schreibens  erstattet  werden
  dürfen;  welches  niemals  als  ein  schicklicher
  Rechnungs-Beleg  gebraucht  werden  kann,
sondern  daß  dergleichen  Fehlanzeigen  ganz  vollständig
  in  der  Form  der  Quartals-Designationen
  abgefaßt,  und  statt  des  spezifischen  Vortrages
  in  selbiger  nur  bemerkt  werden  soll:  daß
in  dem  betreffenden  Quartale  kelne  Briefereien
und  Urkunden  gefertiget  worden  seyen.  Hienach
  ist  sich  genauest  zu  achten.  ·

Ulm  den  5.  Juni  1807.

Koͤnigliche  Landes-Ditrektion  in
Schwaben.

von  Merz,  Direktor.

Hdfl.

 

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Aufruf
an  fämtliche  Vasallen  der  Provinz  Tirol.
(Lehenserneuerung  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  Seiner  königlichen  Majestär  durch
die  Bestimmungen  des  Preßburger  Friedensschlusses
  vom  20.  Dezember  1  sos,  dann  kurch
die  Erlöschung  des  Reichsverbandes,  und  der
Rheinischen  Bundesakte  vom  12.  Juli  1806.
die  oberlehenherrlichen  Rechte  über  alle  im  ganzen
  Umfange  und  Begriff  der  gefürsteten  Grafschaft
  Tirol,  und  der  Fürstenthümer  Triene
und  Bripxen  gelegenen  Lehen  (mit  Einschluß
der  vormals  vom  Salzburgischen,  oder  einem
andern  auswärtigen  Lehenhofe  ausgegangenen,
der  deutschen  Reichs=  der  Domkapitel'schen,
der  Feltrinischen,  Haller=  Sonnenburger,  auch
sämtlicher  übrigen  Srifts=  und  Kloster-Lehen,
und  mit  alleiniger  Ausnahme  jener,  welche
von  einer  Privat-Familie,  oder  von  einer  nicht
unter  Staats-Verwaltung  stehenden
Korporation  herrühren)  zugefallen  sindso
  werden

1.  von  dem  königlichen  Gubernio  in  Dirol,
als  Provinzial  Lehenhofe,  alle  diejenigen,  die
im  Umfange  der  gesamten  Provinz  Tirok  irgend
  Lehengücer  bestzen,  durch  gegenwär#ige
Kundmachung  ausgefodert,  diese  ihre  Lehen
innerhalb  eines  Jahres  und  Tages,  vom  heu-#igen
  Tage  an  gerechner,  in  einzelnen,  gesezmäfig
  instruirten  und  belegten  Gesuchen  zu  requtriren,
  wideigen  Falls  gegen  sie  unnachsichtlich
  nach  der  Snenge  der  Lehenrechte  verfahren
  werden  soll,