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nommen; in dem Falle aber, wenn sie sogleich
auf Stempelpapier gefertiger werden, die Geldbeträge
nur intrae Lalus vorgemerkt werden
müßen.
Wenn ein Gutsbesizer, oder eine Korporation,
welche keine Jurisdiktion hat, jedoch
aber in der Eigenschaft als siegelmäßig briefliche
Urkunden ausstellen kann, so haben diese
ihre Briefereien und Urkunden nebst dem Stempelbetrage
an die ihnen vorgesezte königliche
Gerichtsbehörde zu übergeben, damit sie unter
einer besondern Abtheilung in deren Quartals-Designationen
ausgenommen werden. Endlich
wird hiebei noch
4. bemerket, daß, wenn während eines
Vierteljahres keine Briefereien und Urkunden
gefertiget werden, die Fehlanzeigen hierüber
an das königliche Provinzial= Stempelamt
nicht in Form eines Schreibens erstattet werden
dürfen; welches niemals als ein schicklicher
Rechnungs-Beleg gebraucht werden kann,
sondern daß dergleichen Fehlanzeigen ganz vollständig
in der Form der Quartals-Designationen
abgefaßt, und statt des spezifischen Vortrages
in selbiger nur bemerkt werden soll: daß
in dem betreffenden Quartale kelne Briefereien
und Urkunden gefertiget worden seyen. Hienach
ist sich genauest zu achten. ·
Ulm den 5. Juni 1807.
Koͤnigliche Landes-Ditrektion in
Schwaben.
von Merz, Direktor.
Hdfl.
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Aufruf
an fämtliche Vasallen der Provinz Tirol.
(Lehenserneuerung betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seiner königlichen Majestär durch
die Bestimmungen des Preßburger Friedensschlusses
vom 20. Dezember 1 sos, dann kurch
die Erlöschung des Reichsverbandes, und der
Rheinischen Bundesakte vom 12. Juli 1806.
die oberlehenherrlichen Rechte über alle im ganzen
Umfange und Begriff der gefürsteten Grafschaft
Tirol, und der Fürstenthümer Triene
und Bripxen gelegenen Lehen (mit Einschluß
der vormals vom Salzburgischen, oder einem
andern auswärtigen Lehenhofe ausgegangenen,
der deutschen Reichs= der Domkapitel'schen,
der Feltrinischen, Haller= Sonnenburger, auch
sämtlicher übrigen Srifts= und Kloster-Lehen,
und mit alleiniger Ausnahme jener, welche
von einer Privat-Familie, oder von einer nicht
unter Staats-Verwaltung stehenden
Korporation herrühren) zugefallen sindso
werden
1. von dem königlichen Gubernio in Dirol,
als Provinzial Lehenhofe, alle diejenigen, die
im Umfange der gesamten Provinz Tirok irgend
Lehengücer bestzen, durch gegenwär#ige
Kundmachung ausgefodert, diese ihre Lehen
innerhalb eines Jahres und Tages, vom heu-#igen
Tage an gerechner, in einzelnen, gesezmäfig
instruirten und belegten Gesuchen zu requtriren,
wideigen Falls gegen sie unnachsichtlich
nach der Snenge der Lehenrechte verfahren
werden soll,