Metadaten : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

184  $  12.  Anspruch-  und  pflichtbegründende  Staatsakte.

scheinung:  in  der  einseitigen  Ernennung  des  Beamten  durch  das
Staatsoberhaupt,  dereinseitigenVerleihungder  Staatsangehörigkeit
durch  die  Verwaltungsbehörde,  der  einseitigen  Anordnung  und
Durchführung  des  konzessionsmäßigen  Eisenbahnrückkaufs??
und  der  einseitigen  Gewährung  der  Steuerstundung.’®  Trotzdem
bei  den  besprochenen  Gestaltungen  die  Zustimmung  des  Privaten
  wesentlicher  Bestandteil  des  Geschäfts  ist,  deren  Fehlen
den  ganzen  Akt  ungültig  macht,  bleibt  dieser  eine  einseitige
Verfügung.”

b.  Die  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  enthalten
herrschaftliche,  obrigkeitliche  Anordnungen,  die  für  konkrete

 

832  Einen  interessanten  Beleg  liefert  das  schweizerische  Bundesgesetz
vom  15.  Oktober  1897,  betr.  die  Erwerbung  und  den  Betrieb  von  Eisenbahnen
  für  Rechnung  des  Bundes  (Eisenbahnrückkaufsgesetz).  Es  hat
die  Bundesbehörde  ermächtigt,  die  Hauptbahnen,  welche  Aktiengesellschaften
  gehören,  für  den  Bund  zu  erwerben  und  zwar  entweder  auf  dem
Weg  des  konzessionsmäßigen  Rückkaufs  oder  auf  dem  Weg  des  freihändigen
  Kaufs  durch  privatrechtlichen  Vertrag.  Der  schweizerische
Bundesgesetzgeber  hat  somit  scharf  zwischen  den  zweiim  Text  erwähnten
Rechtsformen  unterschieden.

33  Kormann,  Rechtsgeschäftliche  Staatsakte  8.  94.  Die  Zustimmung
  des  betroffenen  Untertans  beruht  auf  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft.
  Otto  Hirsch,  Baulasten,  8.  456ff.;  s.  auch  oben  9.  160.

%  (Gegen  diese  juristische  Konstruktion  wendet  sich  mit  besonderer
Energie  der  Hauptvertreter  der  Vertragstheorie,  Laband,  im  Archiv
für  öffentliches  Recht  XVIII  S.  73ff.;  Staatsrecht  15  S.  447  (daselbst
S.  447  Anmerk.  1  und  9.  448  Anmerk.  3  ein  Verzeichnis  der  Anhänger
und  Gegner  der  Vertragstheorie).  —  Wegen  der  äußeren  Verwandtschaft
  mit  dem  Vertrag  bezeichnet  das  französische  Recht  derartige  Verfügungen
  als  „contrats  administratifs“‘.  Die  französische  Praxis  hat  sie
mit  anderen  Rechtsgeschäften,  die  wir  vom  Standpunkt  des  deutschen
Rechts  aus  als  privatrechtliche  Verträge  auffassen  (Lieferungs-  und  Werkverträge
  zu  Gunsten  der  öffentlichen  Verwaltung  u.  dgl.),  zu  einem
öffentlichrechtlichen  Institute  vereinigt.  Dieser  ‚‚contrat‘‘  gibt  dem
Staat  einen  vollen  Vorrang:  über  den  andern  Vertragsteil;  der  Staat  befiehlt
  einseitig,  wie  der  Vertrag  zu  vollziehen  ist,  die  andere  Vertragspartei
  hat  zu  gehorchen.  Otto  Mayer,  Zur  Lehre  vom  öffentlichrechtlichen
  Vertrag  (Archiv  für  öffentliches  Recht  III  S.  1ff.)  und  Theorie
des  französischen  Verwaltungsrechts  8.  290ff.  Aucoc,  Conferences  sur
l’administration  et  le  droit  administratif,  36d.  1885/86,  II  p.304.  Fuzier-Herman,
  Röpertoire  alphab6ötique  du  droit  francais,  1886,  v.  „marche6s
administratifs‘‘  t.  XXVIIp.222.  Hauriou,  Precis  de  Droit  administratif”
Register  v.  „marches“.  Berthölemy,  Droit  administratif?”  p.  612,  659.