Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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gesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  ermittelt  werden  kann,  zur  näheren  Be—
zeichnung  des  Adressaten  zu  veranlassen.

Für  die  Beförderung  der  Unbestellbarkeits-Meldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort
  an  die  Postanstalt  am  Bestimmungsort  der  Sendung  hat  der  Absender  die  Portokosten
  je  nach  der  Entfernung  mit  10  bezw.  20  Pf.  zu  entrichten.  Verweigert  der  Absender
  die  Zahlung,  so  wird  seiner  etwaigen  Bestimmung  über  die  Sendung  keine  Folge
gegeben.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  der  Absender  innerhalb  einer  Frist  von  7  Tagen
eine  Erklärung  nicht  abgibt,  wird  die  Sendung  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet.

VI  Wenn  Absender  gewöhnlicher  oder  eingeschriebener  Packete  im  Falle  der  Unbestellbarkeit
  derselben  die  sofortige  Rücksendung  vermieden  zu  sehen  wünschen,  so  ist  seitens
der  Absender  auf  der  Vorderseite  der  Begleitadresse  und  bei  Packeten  ohne  Begleitadresse
auf  der  Adreßseite  der  Sendung  selbst  in  hervortretender  Weise  der  Vermerk:  „Wenn
unbestellbar,  Nachricht“  niederzuschreiben,  sowie  Name  und  Wohnung  anzugeben.  Der
Vermerk  kann  auch  mittels  Stempelabdrucks  oder  durch  Typendruck  hergestellt  werden.
Bleibt  ein  solches  Packet  demnächst  am  Bestimmungsorte  unbestellbar,  so  muß  die  Postanstalt
  des  Bestimmungsortes  eine  Unbestellbarkeits-Meldung  an  die  Aufgabe-Postanstalt
erlassen.  Letztere  hat  demnächst  bei  dem  Absender  anzufragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt
oder  an  eine  andere  Person,  sei  es  an  demselben  oder  einem  anderen  Orte  des  Deutschen
Reichs,  ausgehändigt  werden  soll.  Auf  Grund  der  Bestimmung  des  Absenders  ist  die
Unbestellbarkeits-Meldung  von  der  Aufgabe-Postanstalt  zu  beantworten.  Für  die  Beförderung
  der  Meldung  und  der  auf  dieselbe  an  die  Bestimmungspostanstalt  abzulassenden
Antwort  hat  der  Absender  die  Portokosten  je  nach  der  Entfernung  mit  10  bezw.  20  Pf.
zu  entrichten.  Sofern  der  Absender  die  Zahlung  verweigert,  oder  seine  Erklärung  nicht
innerhalb  7  Tagen  nach  Empfang  der  Benachrichtiguug  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  abgibt,
  wird  die  Rücksendung  des  Packetes  nach  dem  Aufgabeorte  veranlaßt.

Ist  das  Packet  auch  dem  zweiten  Adressaten  gegenüber  unbestellbar,  so  kann,  wenn
der  Absender  ein  bezügliches  Verlangen  ausgesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch  einmal
  in  derselben  Weise  die  anderweite  Bestimmung  des  Absenders  durch  die  Postanstalt
eingeholt  werden.  Sollte  alsdann  die  Bestellung  an  den  dritten  Adressaten  ebenfalls
nicht  stattfinden  können,  so  muß  die  Rücksendung  eintreten.  Die  Bezeichnung  mehrerer
Personen,  welchen  das  Packet  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  der  Reihe  nach  zuzuführen  sei,
ist  nicht  gestattet.