thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  6.  27

XIII.  Besitz  Nr.  /19  in  der  Spielmannunsau:
ideeller  Hälfteanteil  an  den  nachbezeichneten  zwei  Grundstücken

Plannummer  Flächeninhalt
4795a  Wiese  Kleegarten  zu  4,293  ha
4795b  Waldung  „,  „  .  0,828»

B.  Bewegliches  Dermögen.
Die  in  §  8  und  9  des  Edikts  über  die  Familienfideikommisse  bezeichneten  Zugehörungen
und  die  Einrichtung  der  Baulichkeiten  im  Schätzungswerte  von  10  000  ".

§  2.

Nachfolgeordnung.

1.  Erster  Inhaber  des  Fideikommisses  ist  der  Stifter  selbst,  Kornelins  Wilhelm
Freiherr  von  Heyl  zu  Herrnsheim.

2.  Nach  dessen  Ableben  soll  Inhaber  des  Fideikommisses  sein  Sohn  Maximilian
Otto  Rudolf  Kornelius  und  dessen  männliche  agnatische  Nachkommen  sein.

3.  Im  Falle  des  Vorablebens  des  Sohnes  Maximilian  Otto  Rudolf  Kornelius
vor  dem  Stifter  ohne  Hinterlassung  agnatischer  männlicher  Deszendenz,  oder  im
Falle  des  Aussterbens  der  Männer  im  Mannesstamme  des  genaunten  Sohnes  oder
eines  anderen  zur  Fideikommißnachfolge  gelangten  Sohnes,  sukzediert  Einer  der
übrigen  Söhne  des  Stifters  und  zwar  zunächst  dersenige,  welcher  weder  Inhaber
des  Fideikommisses  Herrusheim  noch  Senior  Familiae  des  Fideikommisses  Gunters
hausen  ist,  eventuell  fukzediert  Einer  der  übrigen  Söhne  und  zwar  stets  der  älteste,
respektive  sukzediert  anstatt  jedes  Sohnes  dessen  agnatische  männliche  Nach
kommenschaft.

4.  In  der  Linie  jedes  Sohnes  soll  für  die  Fideikommißnachfolge  das  Erstgeburtsrecht
nach  der  vorstehend  näher  geordneten  agnatischen  Linealfolge  gelten.

5.  Solange  ein  sukzessionsfähiger  männlicher  Agnat  eines  der  Söhne  des  Stifters
existiert,  ist  sonach  die  weibliche  Nachkommenschaft  von  der  Nachfolge  in  das  Fideikommiß
  ausgeschlossen.

Hinterläßt  jedoch  der  letzte  Fideikommißbesitzer  im  Mannesstamme  in  einer
Sohneslinie  eine  Witwe  und  eine  respektive  mehrere  Töchter  oder  bloß  eine  Witwe,
oder  bloß  eine  oder  mehrere  Töchter,  so  soll  der  Witwe  —  jedoch  nur  solange
sie  nicht  zu  einer  anderen  Ehe  schreitet  —,  sowie  der  Tochter  respektive  den  Töchtern
bis  zum  Ende  des  Verwaltungsjahres,  in  welchem  der  Todesfall  sich  ereignet,  und
von  da  ab  noch  weiter  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  der  Genuß  der  Fidei-8