Inhaltsverzeichnis : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

Paßwesen

nach  88  267—270  StGB  als  Urkundenfälschung,
wenn  aber  die  Täuschung  lediglich  zum  Zwecke  des
besseren  Fortkommens  erfolgt  ist,  gemäß  8  363
StGB  als  einfache  Uebertretung  geahndet.

#*  2.  Geschichte.  Das  P.  war  schon  dem  Altertum  nicht
ganz  unbekannt.  Im  18.  Jahrhundert  mußten  schon  vielfach

eingzelne  Kl  ssen  von  Personen  mit  paßähnlichen  Papieren

versehen  sein,  so  z.  B.  die  Juden  und  Handwerksgesellen,
denen  sogenannte  Wanderbücher  ausgesertigt  wurden.  Ferner
  pflegten  in  Seuchen=  und  Kriegszeiten  zum  Eintritt  in

das  Juland  von  jedem  Fremden  Pässe  verlangt  zu  werden.

Eine  systematische  Ausbildung  hat  das  P.  aber  erst  durch
die  Gesengebung  der  französischen  Revolution  erhalten.
Durchk  G  v.  28.  3.  1792,  v.  2.  10.  1795  (10.  Vendémianire  IV)
und  v.  19.  10.  1797  (28.  Vendémiaire  VI)  wurde  in  Frank.
reich  sowohl  zum  Eintritt  in  das  Lond  wie  auch  zum
NReisen  innerhalb  des  Staates  von  jedermann,  sowohl  von
dem  Fremden,  wie  von  den  eigenen  Staatsangehörigen  ein
Paß  verlangt,  der  außer  der  Bedeutung  eines  Kontrollmittels
  die  einer  Reiseerlaubnis  hatte.  So  ist  Frankrcich  die
eigentliche  Heimat  des  polizeilichen  Paß=  und  Fremdenwesens;
  dort  hat  sich  unter  dem  Einfluß  innerer  Unruhen
als  teils  politische,  teils  sicherheitspolizeiliche  Maßregel  das
unfreieste  Paßsystem  Europas  entwickelt.  Die  Praxis  hat
indes  die  Härten  dieser  Gesetze  während  der  letzten  Dezennien
wesentlich  gemildert.  Während  England  und  die  Schweiz
Anhänger  des  freien  P.  blieben,  fand  in  Deutschland
die  französische  Gesetzgebung  sehr  bald  Nachahmung,  indem
in  den  meisten  deutschen  Staaten  von  jedem  Reisenden  ein
Paß  verlangt  wurde,  der  überall  der  Polizei  zur  Einsicht
und  Bisierung  vorgelegt  werden  mußte.  Bei  längerem
Aufenthalt  wurde  vielfach  die  Ablieferung  des  Passos,  an
desien  Stelle  dann  eine  Aufenthaltskarte  erteilt  wurde,  gefordert.
  So  konnte  es  nicht  auebleiben,  daß  zu  Anfang  des
vorigen  Jahrhunderts  in  Deutschland  über  den  höchst  lästigen
Paßzwung  überall  geklagt  wurde,  zumal  da  häufig  die  Erteilung
  und  Lisierung  von  Pässen  lediglich  aus  Gründen
rein  politischer  Natur  versagt  wurde.  Dazu  kamen  noch  die
violen  Gebühren,  die  für  die  Ausfertigung  und  Visierung
der  Pässe  zu  zahlen  waren,  und  die  den  ärmeren  Klassen
der  Bevölkerung  das  Reisen  und  den  Wechiel  des  Aufenthalts
sehr  erschwerten.  Es  brach  sich  immer  mehr  die  Ueberzeugung
Bahn,  daß  die  strengen  Vorschriften  des  Paßzwanges  bei
der  außerordentlichen  Vermehrung  des  Reiseverkehrs  nicht
mehr  durch  führbar  seien,  und  daß  die  freie  Bewegung  des
unverdächtigen  Reisenden  nicht  länger  mehr  durch  Maßregeln
  gehemmt  werden  dürfe,  die  doch  nur  verdächtige
Individuen  treffen  sollten,  deren  Anzahl  gegen  die  stets
wachsende  Zahl  der  Reisenden  verschwindend  klein  war.
Nachdem  Preußen  seine  erste  allgemeine  Paß  V  v.
20.  3.  1813  schon  im  Jahre  1817  wesentlich  gemildert  hatte,
und  nachdem  serner  der  am  21.  10.  50  zwischen  allen  deutschen
Staaten  und  Oesterreich  abgeschlossene  Paßkartenver- 



trag  weitere  Erleichterungen  gebracht  hatte,  die  zur

Hauptsache  darin  bestanden,  daß  an  Stelle  der  Reisepässe
die  auf  ein  Kalenderjahr  auszustellenden  Paßkarten  traten,
die  eines  Visums  nicht  mehr  bedurften  (unten  #  3  11),  wurde
unter  dem  7.  2.  65  zwischen  Sachsen,  Bayern,  Württemberg
und  Hannover  eine  auf  dem  Grundsatze  der  Paffreiheit
  beruhende  Konvention  geschlossen,  der  später  noch
mehrere  andere  deutsche  Staaten  beitraten.  Im  Zahre
1863  hatte  sich  die  preußische  Regierung  veranlaßt  gesehen,
dem  Landtage  einen  auf  Aufhebung  des  Paßzwanges  gerichteten
  Gesetzentwurf  vorzulegen,  mit  dem  das  Bundes  G
p.  12.  10.  67  in  allen  wesentlichen  Punkten  übereinstimmt.

§  3.  Geltendes  Recht.  I.  Das  G  über  das  P.
ist  am  12.  10.  67  vom  Norddeutschen  Bunde  erlassen
  worden  und  am  1.  1.  68  in  Kraft  getreten.
Durch  die  Reichsverfassung  ist  das  Gesetz  auf

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Württemberg,  Baden  und  Hessen  und  durch  das
Gv.  22.  4.  71  auch  auf  Bayern  ausgedehnt  worden.
  Es  gilt  also  im  ganzen  Deutschen
Reich  mit  Ausnahme  von  Elsaß-Lothringen,
  wo  formell  noch  die  alte  französische
Paßgesetzgebung  gilt,  die  indes  zurzeit  nicht  in
Anwendung  gebracht  wird.  Auf  die  altfranzöfsischen
  Gesetze  gründete  sich  die  V  v.  22.  5.  88,
welche  allen  über  die  französische  Grenze  zureisenden
  Ausländern  den  Besitz  eines  von  der  deutschen
Botschaft  in  Paris  visierten  Passes  zur  Pflicht
machte.  Diese  Verordnung  ist  aufgehoben;  an
ihre  Stelle  trat  die  V  des  Kaiserlichen  Min  v.
21.  9.  91,  nach  der  seit  dem  1.  10.  91  der  Paßpflicht
  nur  noch  die  aktiven  Militärpersonen,  die
ehemaligen  aktiven  Offiziere,  die  Zöglinge  militärisch
  organisierter  Schulen  des  Auslandes,  sowie
diejenigen  Personen  unterliegen,  welche  die
deutsche  Staatsangehörigkeit  vor  Erfüllung  der
Wehrpflicht  verloren  und  das  45.  Lebensjahr  noch
nicht  überschritten  haben.  Den  paßpflichtigen  Personen
  wird  auf  ihren  Antrag  durch  das  Kaiserliche
Min  eine  Aufenthaltserlaubnis  erteilt;  ein  Paßvisum
  ist  nicht  mehr  erforderlich.  Von  anderen
Ausländern  als  den  in  der  Verordnung  von  1891
genannten  wird  bei  ihrem  Anzuge  in  Elsaß-Lothringen
  nur  der  Nachweis  der  Staatsangehörigkeit
  verlangt,  der  natürlich  auch  durch  eine  andere
Urkunde  als  einen  Paß  geführt  werden  kann.
II.  Nach  dem  Reichs-Paß  G  v.  12.  10.  67  bedürfen
  Reichsangehörige  zum  Austritt  aus  dem
Reiche,  zur  Rückkehr  in  dasselbe,  sowie  zum  Aufenthalte
  und  zur  Reise  innerhalb  des  Reichs  keines
Reisepapiers  mehr.  Doch  sollen  ihnen  auf  ihren
Antrag,  wenn  gesetzliche  Hindernisse  (z.  B.  Militärpflicht,
  strafrechtliche  Verfolgung)  nicht  entgegenstehen,
  Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere  erteilt
  werden.  Damit  ist  das  System  der  Paßfreiheit
  eingeführt.  Das  Gesetz  will  den  gewöhnlichen
  Reiseverkehr  von  den  Belästigungen
des  Paßzwanges  befreien.  Da  andererseits  die
Verpflichtung  eines  jeden  In=  und  Ausländers,
sich  über  seine  Person  genügend  auszuweisen,
durch  §  3  aufrechterhalten  worden  ist,  und  da  in
manchen  anderen  Staaten  wie  z.  B.  in  Rußland,
Rumänien,  Frankreich  und  der  Türkei  noch  der
Paßzwang  besteht,  so  muß  natürlich  für  jeden
Deutschen  die  Möglichkeit  gegeben  sein,  sich  mit
Reisepapieren  zu  versehen.  Als  solche  kommen
außer  den  eigentlichen  Reisevässen  für  das  Deutsche
Reich  und  Oesterreich  nach  Maßgabe  des  auch  jetzt
noch  gültigen  Paßkarten  Vt  v.  1850  (oben  F  2  a.  C.)
vornehmlich  Paßkarten  in  Frage,  die  indes
nur  solchen  Personen  erteilt  werden  sollen,  die  als
vollkommen  zuverlässig  bekannt,  völlig  selbständig
sind  und  im  Bezirk  der  ausstellenden  Behörde  ihren
Wohnsitz  haben.  Handwerksgesellen  und  Gewerbegehilfen,
  Dienstboten  und  Hausierern  sollen  Paßkarten
  dagegen  versagt  bleiben.  Pässe  und  Paßkarten,
  für  welche  übereinstimmende  Formulare
  benutzt  werden  sollen,  haben  im  Zweifel
Gültigkeit  für  das  ganze  Reichsgebiet  (388  4,  5)
und  bedürfen  nicht  mehr  der  Visierung.  &  6  erwähnt
  besonders  die  sogenannten  Konsulatspässe
d.  h.  solche  Pässe,  die  für  den  Eintritt  in  das  Reichsgebiet
  bestimmt  sind  und  den  Reichsangehörigen
  von  den  Gesandten  und  Konsuln  des
Reichs  bezw.  eines  Bundesstaats  ausge  ertigt
werden.  5  25  des  Nonsular  G#  v.  S.  11.  67  gibt  den