I. Anlaß und Zweck des Gesetzes.
Deutschland und seine Verbündeten kämpfen nicht nur gegen
eine große Uebermacht, sondern auch gegen Feinde, denen für ihre
Versorgung mit Kampfmitteln alle neutralen Länder zur Ver—
fügung stehen. Dieser Umstand hat sich im Laufe des Krieges
immer mehr geltend gemacht, insbesondere ist bei den großen Of—
fensiven des Jahres 1916 im Osten und Westen eine Ueberlegen-
heit des Feindes an Geschützen und Munition hervorgetreten,
welche die Lage sehr schwierig gestaltete. England hatte durch die
Schaffung eines Munitions-Ministeriums mit außergewöhnlich
großen Befugnissen mit größter Energie eine außerordentliche
Steigerung seiner Munitionserzeugung zustande gebracht. Dazu
kamen ungeheure Lieferungen an Geschützen, Munition und an
Kriegsgerät jeder Art aus Japan an Rußland und insbesondere
aus Nordamerika an alle uns feindlichen Staaten. Eine gleiche
Bevorzugung der feindlichen Staaten und Erschwerung unserer
Lage ergab sich daraus, daß den Feinden die Zufuhr von Lebens-
mitteln und Rohstoffen aus allen Ländern zur Verfügung stand,
während Deutschland von der Zufuhr zur See so gut wie ganz
abgeschlossen und auf sich selbst angewiesen war. Eine Aenderung
dieser Sachlage kann nur dadurch herbeigeführt werden, daß Ar-
beitskräfte in viel größerer Zahl als bisher dem Staate auch aus
den Kreisen der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden,
welche zum Heeresdienste nicht verpflichtet sind. Nur auf diese
Weise kann der Bestand des Heeres an Kampftruppen dadurch er-
höht werden, daß die in der Heimat und in der Etappe mit mili-
tärisch minder wichtigen Tätigkeiten befaßten Heeresangehörigen
durch Einstellung nicht heerespflichtiger Arbeitskräfte für den
Frontdienst freigemacht werden und daß andererseits den für die
Beschaffung von Waffen und Munition notwendigen Betrieben
durch Zuführung weiterer Arbeitskräfte eine Erhöhung ihrer Lei-
stungen ermöglicht wird. Insofern ist die Arbeiterfrage in dem
gegenwärtigen Kriege die Hauptsache, und insbesondere wieder die
Frage der Beschaffung von Facharbeitern.
Entsprechend dem Anlaß des Gesetzes geht sein Zweck hiernach
dahin, möglichst alle durch den Heeresdienst nicht in Anspruch ge-
nommenen Arbeitskräfte mittelbar den Zwecken der Kriegsfüh-
rung dienstbar zu machen, ihre Tätigkeit also solchen Betrieben zu-
zuweisen, welche zur Beschaffung der Lebensnotwendigkeiten des
Heeres und des Volkes erforderlich sind.