Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

I. Anlaß und Zweck des Gesetzes. 
Deutschland und seine Verbündeten kämpfen nicht nur gegen 
eine große Uebermacht, sondern auch gegen Feinde, denen für ihre 
Versorgung mit Kampfmitteln alle neutralen Länder zur Ver— 
fügung stehen. Dieser Umstand hat sich im Laufe des Krieges 
immer mehr geltend gemacht, insbesondere ist bei den großen Of— 
fensiven des Jahres 1916 im Osten und Westen eine Ueberlegen- 
heit des Feindes an Geschützen und Munition hervorgetreten, 
welche die Lage sehr schwierig gestaltete. England hatte durch die 
Schaffung eines Munitions-Ministeriums mit außergewöhnlich 
großen Befugnissen mit größter Energie eine außerordentliche 
Steigerung seiner Munitionserzeugung zustande gebracht. Dazu 
kamen ungeheure Lieferungen an Geschützen, Munition und an 
Kriegsgerät jeder Art aus Japan an Rußland und insbesondere 
aus Nordamerika an alle uns feindlichen Staaten. Eine gleiche 
Bevorzugung der feindlichen Staaten und Erschwerung unserer 
Lage ergab sich daraus, daß den Feinden die Zufuhr von Lebens- 
mitteln und Rohstoffen aus allen Ländern zur Verfügung stand, 
während Deutschland von der Zufuhr zur See so gut wie ganz 
abgeschlossen und auf sich selbst angewiesen war. Eine Aenderung 
dieser Sachlage kann nur dadurch herbeigeführt werden, daß Ar- 
beitskräfte in viel größerer Zahl als bisher dem Staate auch aus 
den Kreisen der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden, 
welche zum Heeresdienste nicht verpflichtet sind. Nur auf diese 
Weise kann der Bestand des Heeres an Kampftruppen dadurch er- 
höht werden, daß die in der Heimat und in der Etappe mit mili- 
tärisch minder wichtigen Tätigkeiten befaßten Heeresangehörigen 
durch Einstellung nicht heerespflichtiger Arbeitskräfte für den 
Frontdienst freigemacht werden und daß andererseits den für die 
Beschaffung von Waffen und Munition notwendigen Betrieben 
durch Zuführung weiterer Arbeitskräfte eine Erhöhung ihrer Lei- 
stungen ermöglicht wird. Insofern ist die Arbeiterfrage in dem 
gegenwärtigen Kriege die Hauptsache, und insbesondere wieder die 
Frage der Beschaffung von Facharbeitern. 
Entsprechend dem Anlaß des Gesetzes geht sein Zweck hiernach 
dahin, möglichst alle durch den Heeresdienst nicht in Anspruch ge- 
nommenen Arbeitskräfte mittelbar den Zwecken der Kriegsfüh- 
rung dienstbar zu machen, ihre Tätigkeit also solchen Betrieben zu- 
zuweisen, welche zur Beschaffung der Lebensnotwendigkeiten des 
Heeres und des Volkes erforderlich sind.
	        
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