vom 5. November 1912. 5
das Schutzbedürfnis des bayerischen Heeres das gleiche ist,
wie das des übrigen Reichsheeres, die Verhältnisse also in
Bayern völlig gleich liegen.
Eine unmittelbare Folge der Erklärung des Kriegszustandes
soll nach dem Entwurfe sein, daß durch die Anordnung des
Standrechts die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur
Aburteilung gewisser Straftaten ausgeschlossen werden kann
(Art. 5, 6). Der damit eintretende Ausnahmezustand ist in
Anlehnung an das für innere Unruhen geltende rechtsrheinische
Standrecht geregelt (Art. 7, 8). Daß mit der Verhängung
des Kriegszustandes nicht von selbst der Eintritt des Stand-
rechts verbunden sein soll, beruht darauf, daß es in den dem
Feinde nicht unmittelbar ausgesetzten Landesteilen häufig ge-
nügen wird, die in den Art. 3, 4 bezeichneten strafbaren
Handlungen schwerer als sonst, oder, soweit sie nach dem
allgemeinen Strafrechte nicht strafbar sind, überhaupt zu
ahnden, während es nicht stets erforderlich ist, daß auch die
ordentliche Strafgerichtsbarkeit außer Wirksamkeit gesetzt wird.
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die im Strafgesetz-
buche von 1813 über das Standrecht getroffenen Vorschriften
den heutigen Rechtsanschauungen nicht mehr in allen Punkten
entsprechen. Indessen eine vollständige Neuregelung des Stand-
rechtes kommt gegenwärtig nicht in Frage.
Die Anlehnung an das rechtsrheinische bayerische Stand-
recht ist um so unbedenklicher, als der Entwurf das für den
Fall innerer Unruhen geltende rechtsrheinische Standrecht
auf den Fall des Kriegszustandes nicht unverändert über-
trägt. In den Art. 3 und 7 des Entwurfes sind vielmehr
für den Fall des Kriegszustandes diejenigen Vorschriften des
für innere Unruhen geltenden Standrechts geändert, welche
nach den heutigen Rechtsanschaunngen vielleicht als zu streng
bezeichnet werden könnten. .
Die Anlehnung an das rechtsrheinische bayerische Stand-
recht bietet andrerseits den Vorteil, daß das bei inneren Un-
ruhen und das im Kriegsfalle geltende Ausnahmerecht auf
wesentlich gleichen Grundsätzen beruht.
Die erforderliche Gewähr, daß die Interessen der Rechts-
pflege bei der Anordnung des Standrechts nicht zu leiden
haben, bieten übrigens auch die Vorschriften des bayerischen