94 Gemischtgerichtliche Untersuchung.
des StGB. nur dasjenige Strafgesetz in Anwendung
gebracht werden soll, welches die schwerste
Strafausmessung zuläßt, und die nach dieser Vorschrift
zu bemessende Strafe dem folgenden Art. 85
gemäß auch dann als Gesammtstrafe auszusprechen
ist, wenn Jemand wegen einer Hamlung rechtskräftig
zu einer Strafe verurtheilt wurde und derselbe
sich vor dieser Verurtheilung noch einer anderen
strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, deren Hinzufügung
zur vorangehenden Verurtheilung eine hinsichtlich
der Gattung, des Maaßes oder der Folgen
schwerere Bestrafung nach sich zieht;
in Erwägung, daß im Falle Zusammentreffens
von Civil= und Militärpersonen als Beschuldigten
bei denselben Verbrechen oder Vergehen nach Art. 1
und Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1856,
die gemischtgerichtlichen Untersuchungen betreffend,
die Voruntersuchung immer dem Civil-Untersuchungsgerichte
zukommt, bei welchem dieselbe durch den
Civil-Untersuchungsrichter und einen von der Militärbehörde
abzuordnenden Militärrichter, insoferne
nicht von dieser Behörde hierauf verzichtet wird, zu
führen ist; daß demnach, soweit nachfolgende gemeine
Vergehen derselben Militärperson während der Mechtshängigkeit
einer solchen Voruntersuchung zur Anzeige
kommen, diese Nach den gemäß Art. 84 des StGB.
sich ergebenden Folgerungen rücksichtlich des Zusammenflusses
von Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen
in gleicher Weise zu behandeln sind, wenn
auch bei den neuerlichen Verbrechen oder Vergehen
der Militärperson keine Civilperson mitbetheiligt ist;
in Erwägung, daß dieser Standpunkt auch
dann noch aufrecht erhalten bleibt, wenn die vorausgehende
Untersuchung schon zur Aburtheilung gelangt,
hiegegen aber Berufung ergriffen ist, weil der Art.
84 gegenüber den Bestimmungen des Act. 85 Platz
zu greifen hat, wenn auch nur noch in einer In-