Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

94  Gemischtgerichtliche  Untersuchung.

des  StGB.  nur  dasjenige  Strafgesetz  in  Anwendung
  gebracht  werden  soll,  welches  die  schwerste
Strafausmessung  zuläßt,  und  die  nach  dieser  Vorschrift
  zu  bemessende  Strafe  dem  folgenden  Art.  85
gemäß  auch  dann  als  Gesammtstrafe  auszusprechen
ist,  wenn  Jemand  wegen  einer  Hamlung  rechtskräftig
  zu  einer  Strafe  verurtheilt  wurde  und  derselbe
sich  vor  dieser  Verurtheilung  noch  einer  anderen
strafbaren  Handlung  schuldig  gemacht  hat,  deren  Hinzufügung
  zur  vorangehenden  Verurtheilung  eine  hinsichtlich
  der  Gattung,  des  Maaßes  oder  der  Folgen
schwerere  Bestrafung  nach  sich  zieht;

in  Erwägung,  daß  im  Falle  Zusammentreffens
von  Civil=  und  Militärpersonen  als  Beschuldigten
bei  denselben  Verbrechen  oder  Vergehen  nach  Art.  1
und  Art.  2  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1856,
die  gemischtgerichtlichen  Untersuchungen  betreffend,
die  Voruntersuchung  immer  dem  Civil-Untersuchungsgerichte
  zukommt,  bei  welchem  dieselbe  durch  den
Civil-Untersuchungsrichter  und  einen  von  der  Militärbehörde
  abzuordnenden  Militärrichter,  insoferne
nicht  von  dieser  Behörde  hierauf  verzichtet  wird,  zu
führen  ist;  daß  demnach,  soweit  nachfolgende  gemeine
Vergehen  derselben  Militärperson  während  der  Mechtshängigkeit
  einer  solchen  Voruntersuchung  zur  Anzeige
kommen,  diese  Nach  den  gemäß  Art.  84  des  StGB.
sich  ergebenden  Folgerungen  rücksichtlich  des  Zusammenflusses
  von  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  in  gleicher  Weise  zu  behandeln  sind,  wenn
auch  bei  den  neuerlichen  Verbrechen  oder  Vergehen
der  Militärperson  keine  Civilperson  mitbetheiligt  ist;

in  Erwägung,  daß  dieser  Standpunkt  auch
dann  noch  aufrecht  erhalten  bleibt,  wenn  die  vorausgehende
  Untersuchung  schon  zur  Aburtheilung  gelangt,
hiegegen  aber  Berufung  ergriffen  ist,  weil  der  Art.
84  gegenüber  den  Bestimmungen  des  Act.  85  Platz
zu  greifen  hat,  wenn  auch  nur  noch  in  einer  In-