6 Gesetz über den Kriegszustand
Strafgesetzbuches von 1813. Insbesondere gewährleisten sie,
daß auch unter der erforderlichen außerordentlichen Zusammen—
setzung des Gerichts und der gleichfalls gebotenen Beschleu—
nigung des Verfahrens der Angeschuldigte rechtliches Gehör
und ausreichende Möglichkeit seiner Verteidigung findet. In
dieser Beziehung ist namentlich auf die Vorschriften zu ver—
weisen, daß die Mehrheit der Richter aus unabsetzbaren Zivil—
richtern besteht und den Vorsitz stets der rangälteste Zivil—
richter hat, daß zu einer Verurteilung im standrechtlichen
Verfahren eine Mehrheit von vier Fünfte! der Stimmen ge-
hört und daß, wenn sich das standrechtliche Gericht nicht mit
vollster Ueberzeugung für die Schuld oder die Unschuld des
Angeschuldigten aussprechen kann, es die Sache einfach vor
das ordentliche Gericht verweist. Ferner gehören hierher die
Bestimmungen, daß zwei aus dem Volke zu entnehmende
Gerichtsbeisitzer zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Ver—
fahrens der Verhandlung beiwohnen und daß, um auch eine
spätere Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu
ermöglichen, von einem vereidigten Gerichtsschreiber ein Pro—
tokoll über die Verhandlungen geführt wird. Das Verfahren
ist weiters öffentlich und mündlich und dem Angeschuldigten
steht das Recht zu, einen Verteidiger zuzuziehen. Der Ent—
wurf verstärkt diese Garantien für den von ihm geordneten
Fall des Standrechts, insbesondere durch die Vorschriften,
daß die Auswahl der Zivilrichter und der Gerichtsbeisitzer
einem unabsetzbaren Richter, dem Präsidenten des Ober-
landesgerichts obliegt, der Angeschuldigte auch einen rechts-
kundigen Verteidiger beiziehen kann, ihm unter Umständen
sogar ein Verteidiger beigegeben werden muß, daß dem ver-
hafteten Angeschuldigten der Verkehr mit dem Verteidiger
gestattet werden muß und daß das Urteil unter allen Um-
ständen öffentlich verkündet werden muß.
Wie nach der Fassung der Vorschriften des Entwurfes
nicht zweifelhaft sein kann, gelten seine Vorschriften für ganz
Bayern einschließlich der Pfalz. Das für den Fall des Kriegs-
zustandes geltende Ausnahmerecht (Standrecht) wird also
künftig im rechtsrheinischen Bayern und in der Pfalz gleich
sein. Entgegenstehende Vorschriften des bisherigen Rechts
treten, soweit es sich um den Fall des Kriegszustandes han-