Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

8 Gesetz über den Kriegszustand 
(Justizmin. v. Thelemann Verh. d. K. d. Abg. vom 28. Okt. 1912 
Sten. Ber. S. 498). 
Als ausgebrochen gilt der Krieg, wenn ihn der Deutsche 
Kaiser nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 11 Merf. 
erklärt hat. 
Ob eine Kriegsgefahr unmittelbar droht, ist im Einzel- 
falle zu entscheiden. Sie kann schon vor der Möbilmachung 
bei bevorstehenden kriegerischen Verwicklungen gegeben sein. 
Jedenfalls kann es sich nur um eine dem Deutschen Reiche 
drohende Kriegsgefahr handeln (Abg. Frh. v. Malsen, Sten. 
Ber. VI. 500). 
Andrerseits ist aber eine Mobilmachung allein noch nicht 
ausreichend, um den Kriegszustand zu verhängen. · 
2. Nur der König kann den Kriegszustand verhängen, 
also keine Behörde, insbesondere auch kein Militärbefehls- 
haber. Ob drohende Kriegsgefahr vorhanden ist bezw. ob sich 
die Verhängung des Kriegszustandes rechtfertigt, hat der 
König allein zu entscheiden unter verfassungsmäßiger Verant— 
wortlichkeit der die Verordnung gegenzeichnenden Staats— 
minister (Abg. Frh. v. Malsen, Sten. Ber. VI. 500). Vgl. K. V. 
vom 31. Juli 1914 (GVBl. S. 327). 
3. Kriegszustand, auch Belagerungszustand genannt, 
beruht auf dem Rechte des Staates, in Notfällen von der 
Ausnahmegewalt Gebrauch zu machen. Er ist eine frau- 
zösischen Vorbildern nachgeahmte moderne Art der Diktatur, 
welche die Militärbehörden mit außerordentlichen Vollmachten 
bekleidet. Die Wirkungen des Eintritts oder der Verkündung 
dieses Ausnahmezustands besteht darin, daß gewisse Bestand- 
teile der bürgerlichen Verwaltung und Rechtspflege auf die 
Militärbehörde übergehen, die Verfassung somit in einzelnen 
Teilen außer Wirksamkeit gesetzt wird und auch andere als 
zum Militär gehörige Personen einer besonderen Gerichts- 
barkeit unterworfen werden können (Art. ö ff. K G.), endlich, 
daß schärfere Strafbestimmungen gegen Zivilpersonen wegen 
bestimmter strafbarer Handlungen Platz greifen (Art. 3 KG.) 
(vgl. v. Holtzendorff, Rechtslexikon 3. Aufl. Bd. 2 S. 261 und 
die Literaturangaben das. S. 263; v. Stengel, Wörterbuch des 
Deutschen Verwaltungsrechts 2. Aufl. Bd. 1 S. 397 ff. und die 
Literaturangaben das.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.