8 Gesetz über den Kriegszustand
(Justizmin. v. Thelemann Verh. d. K. d. Abg. vom 28. Okt. 1912
Sten. Ber. S. 498).
Als ausgebrochen gilt der Krieg, wenn ihn der Deutsche
Kaiser nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 11 Merf.
erklärt hat.
Ob eine Kriegsgefahr unmittelbar droht, ist im Einzel-
falle zu entscheiden. Sie kann schon vor der Möbilmachung
bei bevorstehenden kriegerischen Verwicklungen gegeben sein.
Jedenfalls kann es sich nur um eine dem Deutschen Reiche
drohende Kriegsgefahr handeln (Abg. Frh. v. Malsen, Sten.
Ber. VI. 500).
Andrerseits ist aber eine Mobilmachung allein noch nicht
ausreichend, um den Kriegszustand zu verhängen. ·
2. Nur der König kann den Kriegszustand verhängen,
also keine Behörde, insbesondere auch kein Militärbefehls-
haber. Ob drohende Kriegsgefahr vorhanden ist bezw. ob sich
die Verhängung des Kriegszustandes rechtfertigt, hat der
König allein zu entscheiden unter verfassungsmäßiger Verant—
wortlichkeit der die Verordnung gegenzeichnenden Staats—
minister (Abg. Frh. v. Malsen, Sten. Ber. VI. 500). Vgl. K. V.
vom 31. Juli 1914 (GVBl. S. 327).
3. Kriegszustand, auch Belagerungszustand genannt,
beruht auf dem Rechte des Staates, in Notfällen von der
Ausnahmegewalt Gebrauch zu machen. Er ist eine frau-
zösischen Vorbildern nachgeahmte moderne Art der Diktatur,
welche die Militärbehörden mit außerordentlichen Vollmachten
bekleidet. Die Wirkungen des Eintritts oder der Verkündung
dieses Ausnahmezustands besteht darin, daß gewisse Bestand-
teile der bürgerlichen Verwaltung und Rechtspflege auf die
Militärbehörde übergehen, die Verfassung somit in einzelnen
Teilen außer Wirksamkeit gesetzt wird und auch andere als
zum Militär gehörige Personen einer besonderen Gerichts-
barkeit unterworfen werden können (Art. ö ff. K G.), endlich,
daß schärfere Strafbestimmungen gegen Zivilpersonen wegen
bestimmter strafbarer Handlungen Platz greifen (Art. 3 KG.)
(vgl. v. Holtzendorff, Rechtslexikon 3. Aufl. Bd. 2 S. 261 und
die Literaturangaben das. S. 263; v. Stengel, Wörterbuch des
Deutschen Verwaltungsrechts 2. Aufl. Bd. 1 S. 397 ff. und die
Literaturangaben das.).