10 Gesetz über den Kriegszustand
ständen erfolgen. Sie ist Voraussetzung für die Zuständigkeit
der Standgerichte und für die Wirkungen der Erklärung des
Kriegszustandes.
b) Die Verhängung des Kriegszustandes wird sofort im
Gesetz- und Verordnungsblatte, im Kriegeministerial- Verord-
nungsblatte und im bayerischen Staatsanzeiger veröffent-
licht (81 VWV.).
Abgesehen von dieser Veröffentlichung ist die Verhängung
des Kriegszustandes in den davon betroffenen Orten beson-
ders öffentlich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 VV.).
Zu diesem Zwecke werden die Regierungspräsidien, die
Polizeidirektion in München, die Bezirksämter und die Ge-
meindebehörden, soweit in ihren Bezirken von dem Kriegs-
zustande betroffene Orte liegen, von der Verhäugung des
Kriegszustandes unmittelbar in Kenntnis gesetzt (82 Abs. 2 VV.).
Jc) Die rechtlichen Wirkungen der Verhängung des
Kriegszustandes sind in den Art. 3 ff. KG. enthalten. Sie
treten in den einzelnen Orten ein, sobald dort die Verkün-
dung durch eine der in Art. 2 Abl. 2 KG. und §2 VV. (s. die
nachsteh. Anm. 3 und 4) angegebenen Arten erfolgt ist (§ 3 VV.
und Abg. Frhr. v. Malsen, Sten. Ber. VI. 501). Außerdem
gelten für die Dauer des Kriegszustandes in den davon be-
troffenen Gebieten die im RMilSt GB. für strafbare Hand-
lungen im Felde gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) s. 839
Nr. 2 RMilStGB. (abgedr. im Anhang).
d) In der Bekanntmachung über die Verhängung des
Kriegszustandes soll auf die Bedeutung desselben kurz hin—
gewiesen werden. Die Distriktsverwaltungsbehörden, in Mün—
chen die Polizeidirektion, sollen auch sonst für die Belehrung
der Bevölkerung über die Bedeutung und die Wirkungen
des Kriegszustandes in geeigneter Weise z. B. durch die Presse
oder durch persönliche Aufklärung sorgen (§ 5 VW.).
3. Die Bürgermeister der sämtlichen betroffenen Gemeinden,
in München die Polizeidirektion, haben die Verhängung durch
öffentlichen Anschlag und durch öffentlichen Ausruf
zu verkünden. Der Anschlag und der Ausruf haben in sämt-
lichen zu einer Gemeinde gehörenden Ortschaften zu geschehen;
in größeren Orten hat der Anschlag an mehreren Stellen zu
erfolgen (§ 2 Abs. 4 VV.).