Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

10 Gesetz über den Kriegszustand 
ständen erfolgen. Sie ist Voraussetzung für die Zuständigkeit 
der Standgerichte und für die Wirkungen der Erklärung des 
Kriegszustandes. 
b) Die Verhängung des Kriegszustandes wird sofort im 
Gesetz- und Verordnungsblatte, im Kriegeministerial- Verord- 
nungsblatte und im bayerischen Staatsanzeiger veröffent- 
licht (81 VWV.). 
Abgesehen von dieser Veröffentlichung ist die Verhängung 
des Kriegszustandes in den davon betroffenen Orten beson- 
ders öffentlich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 VV.). 
Zu diesem Zwecke werden die Regierungspräsidien, die 
Polizeidirektion in München, die Bezirksämter und die Ge- 
meindebehörden, soweit in ihren Bezirken von dem Kriegs- 
zustande betroffene Orte liegen, von der Verhäugung des 
Kriegszustandes unmittelbar in Kenntnis gesetzt (82 Abs. 2 VV.). 
Jc) Die rechtlichen Wirkungen der Verhängung des 
Kriegszustandes sind in den Art. 3 ff. KG. enthalten. Sie 
treten in den einzelnen Orten ein, sobald dort die Verkün- 
dung durch eine der in Art. 2 Abl. 2 KG. und §2 VV. (s. die 
nachsteh. Anm. 3 und 4) angegebenen Arten erfolgt ist (§ 3 VV. 
und Abg. Frhr. v. Malsen, Sten. Ber. VI. 501). Außerdem 
gelten für die Dauer des Kriegszustandes in den davon be- 
troffenen Gebieten die im RMilSt GB. für strafbare Hand- 
lungen im Felde gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) s. 839 
Nr. 2 RMilStGB. (abgedr. im Anhang). 
d) In der Bekanntmachung über die Verhängung des 
Kriegszustandes soll auf die Bedeutung desselben kurz hin— 
gewiesen werden. Die Distriktsverwaltungsbehörden, in Mün— 
chen die Polizeidirektion, sollen auch sonst für die Belehrung 
der Bevölkerung über die Bedeutung und die Wirkungen 
des Kriegszustandes in geeigneter Weise z. B. durch die Presse 
oder durch persönliche Aufklärung sorgen (§ 5 VW.). 
3. Die Bürgermeister der sämtlichen betroffenen Gemeinden, 
in München die Polizeidirektion, haben die Verhängung durch 
öffentlichen Anschlag und durch öffentlichen Ausruf 
zu verkünden. Der Anschlag und der Ausruf haben in sämt- 
lichen zu einer Gemeinde gehörenden Ortschaften zu geschehen; 
in größeren Orten hat der Anschlag an mehreren Stellen zu 
erfolgen (§ 2 Abs. 4 VV.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.