Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

12 Gesetz über den Kriegszustand 
beiden Berichterstattern folgendes festgestellt hatte (a. a. O. 
508). 
„Nach Art. 3 sind die in ihm bezeichneten, vom Straf- 
gesetzbuch mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Ver- 
brechen im Falle der Erklärung des Kriegszustandes mit 
dem Tode zu bestrafen. Darüber ist wohl kein Zweifel. 
Mit dem Tode wird also bestraft, wer eine der im Art. 3 
bezeichneten, vom Strafgesetzbuch mit lebenslänglichem Zucht- 
haus bedrohten strafbaren Handlungen begeht. Ausschließ- 
lich mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe i von diesen straf- 
baren Handlungen nur der Landesverrat in § 90 Abs. 1 
RöSt GB. bedroht, während lebenslängliches Zuchthaus für 
die übrigen im Art. 3 bezeichneten Verbrechen nur wahlweise 
angedroht ist. Immerhin sind sie mit lebenslänglichem Zucht- 
haus bedroht, so daß sie im Falle der Erklärung des Hriegs- 
zustandes bei Vorhandensein der Bedingungen mit dem 
Tode zu bestrafen sind nicht nur dann, wenn sonst auf 
lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen wäre. Es kommt 
also nicht darauf an, ob, wenn die Tat nicht während des 
Kriegszustandes begangen wäre, der Richter auf lebens- 
längliches Zuchthaus zu erkennen hätte, sondern, wenn auf 
lebenslängliches Zuchthaus überhaupt erkannt werden kann, 
so hat in diesem Falle, im Falle der Kriegserklärung, die 
Todesstrafe einzutreten. 
Art. 3 ist übrigens nicht nur vom standrechtlichen 
Gericht, sondern auch von den ordentlichen Gerichten an- 
zuwenden, denn die Voraussetzung seiner Anwendung ist 
nur die Erklärung des Kriegszustandes, nicht die Anord- 
nung des Standrechts. 
Bei den in 88 81, 88, 89 bezeichneten Hoch= und Landes- 
verratsverbrechen sind mildernde Umstände im Strafgesetz- 
buch vorgesehen. Bei der Zulässigkeit mildernder Umstände 
kann auch, wenn der Kriegszustand erklärt ist, im Falle 
ihrer Annahme die Todesstrafe nicht verhängt werden, da 
jene Verbrechen bei mildernden Umständen eben nicht mit 
lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind. Für den Fall 
mildernder Umstände zelten vielmehr die allgemeinen Straf- 
bestimmungen. §90 RSt GB. läßt zu, daß in minder schweren 
Fällen auf Zuchthaus nicht unter 10 Jahren erkannt wird.
	        
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