12 Gesetz über den Kriegszustand
beiden Berichterstattern folgendes festgestellt hatte (a. a. O.
508).
„Nach Art. 3 sind die in ihm bezeichneten, vom Straf-
gesetzbuch mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Ver-
brechen im Falle der Erklärung des Kriegszustandes mit
dem Tode zu bestrafen. Darüber ist wohl kein Zweifel.
Mit dem Tode wird also bestraft, wer eine der im Art. 3
bezeichneten, vom Strafgesetzbuch mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedrohten strafbaren Handlungen begeht. Ausschließ-
lich mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe i von diesen straf-
baren Handlungen nur der Landesverrat in § 90 Abs. 1
RöSt GB. bedroht, während lebenslängliches Zuchthaus für
die übrigen im Art. 3 bezeichneten Verbrechen nur wahlweise
angedroht ist. Immerhin sind sie mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedroht, so daß sie im Falle der Erklärung des Hriegs-
zustandes bei Vorhandensein der Bedingungen mit dem
Tode zu bestrafen sind nicht nur dann, wenn sonst auf
lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen wäre. Es kommt
also nicht darauf an, ob, wenn die Tat nicht während des
Kriegszustandes begangen wäre, der Richter auf lebens-
längliches Zuchthaus zu erkennen hätte, sondern, wenn auf
lebenslängliches Zuchthaus überhaupt erkannt werden kann,
so hat in diesem Falle, im Falle der Kriegserklärung, die
Todesstrafe einzutreten.
Art. 3 ist übrigens nicht nur vom standrechtlichen
Gericht, sondern auch von den ordentlichen Gerichten an-
zuwenden, denn die Voraussetzung seiner Anwendung ist
nur die Erklärung des Kriegszustandes, nicht die Anord-
nung des Standrechts.
Bei den in 88 81, 88, 89 bezeichneten Hoch= und Landes-
verratsverbrechen sind mildernde Umstände im Strafgesetz-
buch vorgesehen. Bei der Zulässigkeit mildernder Umstände
kann auch, wenn der Kriegszustand erklärt ist, im Falle
ihrer Annahme die Todesstrafe nicht verhängt werden, da
jene Verbrechen bei mildernden Umständen eben nicht mit
lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind. Für den Fall
mildernder Umstände zelten vielmehr die allgemeinen Straf-
bestimmungen. §90 RSt GB. läßt zu, daß in minder schweren
Fällen auf Zuchthaus nicht unter 10 Jahren erkannt wird.