vom 5. November 1912. (Art. 4.) 17
dauer kein Zweifel, da das allgemeine Strafrecht des Deutschen
Reichs in Bayern eben nur mit der in 8 71I a. a. O. an-
gegebenen Einschränkung gilt. Ebenso darf angenommen
werden, daß Bayern auch das Recht hat, neue materielle
Strafvorschriften auf dem Gebiete des Standrechts zu erlassen.
Was die in Art. 4 KG. neugeschaffenen Straftatbestände
anlangt, so ist nach dem Vorgesagten auch ihre Anwendbar-
keit auf Personen des Soldatenstandes (s. auch Art. 11 Abs. 2
KG.) nicht zweifelhaft. Die in Art. 4 Nr. 4 genannten straf-
baren Handlungen werden allerdings in den meisten Fällen
schon unter das MStGB. fallen.
c) Ueber den Vollzug der Todesstrafe s. Art. 7 Nr. 5
und Anm. das. Gegen Jugendliche kann nicht auf Todes-
strafe erkannt werden (§ 57 RStGB.).
d) Auf Todesstrafe kann auf Grund des Art. 3 aber nur
erkannt werden, wenn zurzeit der Urteilsfällung der Kriegs-
zustand noch bestand. Ist er in diesem Zeitpunkte schon auf-
gehoben, so bleibt es bei den Vorschriften der allgemeinen
Strafgesetze, auch wenn die Handlung unter dem Kriegs-
zustande begangen wurde.
Art. 4.1)
Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder
Bezirke
1. in Beziehung auf Zahl, Marschrichtung oder an-
gebliche Siege der Feinde wissentlichnb) falsche Ge-
rüchte ausstreut oder verbreitet, die geeignet sind, 1)
die Zivil= oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer
Maßregeln irre zu führen,
2. eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder
während desselben von dem zuständigen obersten
Militärbefehlshaber?) zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit erlassene Vorschrift?) übertritt oder zur
Uebertretung auffordert“) oder anreizt,
3. zum Hochverrat,?) Landesverrat") oder zur Brand-
stiftung') oder zu einem sonstigen in Art. 3 be-
zeichneten Verbrechen oder zum Widerstande gegen
v. Sutner, Gesetz über den Kriegszustand. 2