18 Gesetz über den Kriegszustand
die Staatsgewalts) oder zu einem in den §§ 1 und 3
des Gesetzes vom 3. Juni 1914 gegen den Verrat
militärischer Geheimnisse.) vorgesehenen VBerbrechen
anffordert oder anreizt,
4. eine Person des Soldatenstandes 10) zu einer straf-
baren Handlung gegen die Pflichten der militärischen
Unterordnung, 11) zur Verletzung einer Dienstpflicht
bei Ausführung einer besonderen Dienstverrichtung 12)
oder zu einer sonstigen Handlung gegen die mili-
tärische Ordnungts) auffordert oder anreizt,
wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe an-
drohen, 14) mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
(Begr.) Der Art. 4, welcher im wesentlichen die Vor-
schriften des § 9 des preußischen Gesetzes wiedergibt, bedroht
mit Gefängnisstrafe gewisse Handlungen, welche als solche
im Strafgesetzbuche entweder überhaupt nicht (z. B. das Aus-
streuen falscher Gerüchte) oder nur unter der Voraussetzung
besonderer erschwerender Umstände strafbar oder nur mit
Geldstrafe wahlweise neben der Freiheitsstrafe bedroht sind
(z. B. Aufforderung zu strafbaren Handlungen). Die Vor-
schriften des Entwurfes finden ihre Rechtfertigung darin, daß
es sich in allen hier angeführten Fällen um schwere Gefähr-
dungen der öffentlichen Sicherheit handelt. Der am Schlusse
des Art. 4 enthaltene Vorbehalt, daß nicht die Gesetze eine
schwerere Strafe androhen, ist namentlich wegen des § 49a
des Strafgesetzbuches von Bedeutung.
1. Im Gegensatz zu Art. 3 bedroht Art. 4 auch solche
Handlungen mit Strafe, die im RStG. überhaupt nicht
mit Strafe bedroht oder nur unter Voraussetzung gewisser
besonderer Umstände strafbar sind. Endlich bedroht er Hand-
lungen mit Strafe, die nach dem RSteGB. mit geringerer
Strafe bedroht sind, insbesondere wahlweise mit Freiheits-
strafe oder Geldstrafe, z. B. Aufforderung zu strafbaren Hand-
lungen.
Neugeschaffene Straftaten sind die unter Nummer 1 und
2 aufgeführten.
1. a) An Stelle der Worte „die geeignet sind“ war im be-