Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

18 Gesetz über den Kriegszustand 
die Staatsgewalts) oder zu einem in den §§ 1 und 3 
des Gesetzes vom 3. Juni 1914 gegen den Verrat 
militärischer Geheimnisse.) vorgesehenen VBerbrechen 
anffordert oder anreizt, 
4. eine Person des Soldatenstandes 10) zu einer straf- 
baren Handlung gegen die Pflichten der militärischen 
Unterordnung, 11) zur Verletzung einer Dienstpflicht 
bei Ausführung einer besonderen Dienstverrichtung 12) 
oder zu einer sonstigen Handlung gegen die mili- 
tärische Ordnungts) auffordert oder anreizt, 
wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe an- 
drohen, 14) mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
(Begr.) Der Art. 4, welcher im wesentlichen die Vor- 
schriften des § 9 des preußischen Gesetzes wiedergibt, bedroht 
mit Gefängnisstrafe gewisse Handlungen, welche als solche 
im Strafgesetzbuche entweder überhaupt nicht (z. B. das Aus- 
streuen falscher Gerüchte) oder nur unter der Voraussetzung 
besonderer erschwerender Umstände strafbar oder nur mit 
Geldstrafe wahlweise neben der Freiheitsstrafe bedroht sind 
(z. B. Aufforderung zu strafbaren Handlungen). Die Vor- 
schriften des Entwurfes finden ihre Rechtfertigung darin, daß 
es sich in allen hier angeführten Fällen um schwere Gefähr- 
dungen der öffentlichen Sicherheit handelt. Der am Schlusse 
des Art. 4 enthaltene Vorbehalt, daß nicht die Gesetze eine 
schwerere Strafe androhen, ist namentlich wegen des § 49a 
des Strafgesetzbuches von Bedeutung. 
1. Im Gegensatz zu Art. 3 bedroht Art. 4 auch solche 
Handlungen mit Strafe, die im RStG. überhaupt nicht 
mit Strafe bedroht oder nur unter Voraussetzung gewisser 
besonderer Umstände strafbar sind. Endlich bedroht er Hand- 
lungen mit Strafe, die nach dem RSteGB. mit geringerer 
Strafe bedroht sind, insbesondere wahlweise mit Freiheits- 
strafe oder Geldstrafe, z. B. Aufforderung zu strafbaren Hand- 
lungen. 
Neugeschaffene Straftaten sind die unter Nummer 1 und 
2 aufgeführten. 
1. a) An Stelle der Worte „die geeignet sind“ war im be-
	        
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