Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

vom 5. November 1912. (Art. 4.) 19 
sonderen Ausschusse der KA. beantragt worden, zu setzen „die 
bezwecken“ und zwar mit der Begründung, daß die Bestim— 
mung sonst zu einem Fallstrick für die Presse werden würde. 
Die verantwortlichen Persönlichkeiten seien bei der heutigen 
Technik des Zeitungswesens gar nicht in der Lage, die Richtig- 
keit der eingehenden Nachrichten zu prüfen. Am wenigsten 
könne die Zumutung gestellt werden, im Kriegsfall die Zu— 
verlässigkeit der Berichterstattung zu kontrollieren. Das Wort 
„wissentlich“ leiste keine genügende Gewähr dafür, daß die 
Rechtsprechung auf die bezeichneten Schwierigkeiten entsprechende 
Rücksicht nehmen werde. Es müsse daher zur Strafbarkeit 
noch gefordert werden, daß die verbreiteten Gerüchte nicht 
bloß zur Irreführung geeignet seien, sondern daß mit der 
Verbreitung solcher Gerüchte die Irreführung bezweckt werde. 
Der Referent beurteilte den Abänderungsantrag dahin, 
daß die wissentliche Verbreitung falscher Gerüchte zum Zwecke 
der Irreführung der eigenen Behörden jedenfalls den Tat- 
bestand eines schweren Verbrechens, etwa des Landesverrats, 
darstelle, der durch das RStGB. mit einer weit schwereren 
Strafe bedroht sei, als mit der im Entwurf für die strafbaren 
Handlungen des Art. 4 vorgesehenen Höchststrafe von einem 
Jahr Gefängnis. Daß sich die Gerichte über das Erfordernis, 
daß der Verbreiter falscher Gerüchte deren Unrichtigkeit ge- 
kannt haben muß, einfach hinwegsetzen, kann nicht angenommen 
werden. Die Bestimmung in Ziff. 1 sei wohl berechtigt. Der 
Krieg sei ein Ausnahmezustand, bei dem es sich um das 
Wohl und Wehe des Ganzen handle. Durch fahrlässige Zei- 
tungsnotizen sei in Kriegszeiten schon das größte Unheil an- 
gerichtet worden. Es sei bekannt, daß zum Beispiel bei den 
Katastrophen, die Frankreich im Jahre 1870 getroffen hätten, 
die Indiskretionen der Presse wesentlich beigetragen haben. 
In so kritischen Zeiten ständen dem staatlichen Interesse gegen- 
über die Bedürfnisse der Berichterstattung entschieden in zweiter 
Linie. 
Der Korreferent stellte fest, daß der im Abänderungs- 
antrag konstruierte Tatbestand Landesverrat im Sinne des 
§ 89 RStG#B. sei und dort mit Zuchthausstrafe bis zu zehn 
Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bedroht werde. 
Der K. Staatsminister der Justiz bestätigte diese Auf- 
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