22 Gesetz über den Kriegszustand
Hier kommen hauptsächlich Anordnungen in Betracht,
die bei Kriegsgefahr und im Kriege zum Schutz der Grenzen,
zur Einschränkung des Verkehrs, zur Ueberwachung des
Fremdenverkehrs, zur Regelung der Luftschiffahrt, des Schiff-
verkehrs, des Brieftaubenwesens usw. überraschend und in
einer Weise, die den besonderen Verhältnissen des gegebenen
Falles Rechnung trägt, notwendig werden können (Erkl. des
Kriegsministers Frh. v. Kreß vom 28. Dez. 1912, Sten. Ber.
Bd. VI S. 499 und auch S. 511).
4. Auffordert: Als Aufforderung ist jede Kundgebung
anzusehen, welche eine Einwirkung auf den Willen anderer
bezweckt, also z. B. auch ein Rat zur Nichtbefolgung mit der
Darlegung des im Falle der Befolgung angeblich zu erwar-
tenden Nachteils.
5. § 80 RStGB.
6. 8§ 81 ff. RSt GB.
7. 88 306 ff. RSt GB.
8. §§ 110 ff. RSt G.
Der Korreferent im bes. Ausschusse der K A. war der An-
schauung, daß es nicht angezeigt sei, alle strafbaren Hand-
lungen des VI. Abschnitts des RSte#B., Widerstand gegen
die Staatsgewalt, unter die Vorschriften der Nr. 3 aufzu-
nehmen, was insbesondere von § 117 RStGB., Widerstand
gegen Forstbeamte usw. gelte. Der Justizminister trat dieser
Meinung entgegen mit dem Hinweis darauf, daß die Ver-
wendung des Forstpersonals beim Grenzschutz vorgesehen sei
(Sten. Ber. S. 511).
9. Abgedruckt im Anhang.
10. Personen des Soldatenstandes: Die zum Deutschen
Heere und zur Kaiserlichen Marine gehörenden Militärper-
sonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus
Militärbeamten. Personen des Soldatenstandes sind die
Offiziere, die Unteroffiziere und die Gemeinen (s. 84 MStGB.
und Anlage zum MStG., REl. 1872 S. 204).
Nr. 4 ergänzt den § 112 RöStB.
11. 8§ 89—117 RMSt G.
12. 8§ 139—145 RMSteGB.
13. 8§ 146—152 RMStGB.
14. In der Begründung ist darauf hingewiesen, daß der