Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

24 Gesetz über den Kriegszustand 
halten (s. Art. 445 des bay. St GB. von 1813 und Art. 6 KG.; 
v. Holtzendorff, Rechtslex. Bd. 4 S. 776 und die das. angegebene 
Literatur, dann Zenk, Die Oeffentlichkeit im Militärstraf- 
prozesse, Würzburg 1896, 2. Aufl., S. 86 ff. und 287 und die 
das. angegebene Literatur). 
Nach der MStPPO. sind Standgerichte die zur Ausübung 
der niederen Gerichtsbarkeit bestimmten militärischen Gerichte 
(§8 18, 38 ff. MSt PO.). Die im Felde bezw. an Bord zu- 
sammentretenden Standgerichte heißen Feld= bezw. Bord- 
standgerichte (§ 48 MSt PO.). 
Abgesehen von den schon in der Begründung angegebenen 
gesetzlichen Grundlagen für das Standgericht ist noch § 16 
GV. zu erwähnen, worin die Zulässigkeit des Standgerichts 
als Ausnahmegericht reichsrechtlich ausdrücklich anerkannt ist. 
2. Vgl. K. V. vom 31. Juli 1914 (GVBl. S. 328), durch 
die das Standrecht für die Pfalz angeordnet wurde. 
Die Anordnung des Standrechts kann frühestens gleich- 
zeitig mit der Verhängung des Kriegszustandes erfolgen, sie 
kann aber auch nach Verhängung des Kriegszustandes er- 
folgen. Selbstverständlich kann unter Umständen von der 
Anordnung des Standrechts überhaupt abgesehen werden. 
Die Verhängung des Kriegszustands ohne die Anordnung 
des Standrechts hat zur Folge, daß lediglich die strafrecht- 
lichen Bestimmungen der Art. 3 und 4 KG. Platz greifen. 
Das ganze Strafverfahren bleibt in diesem Fall in den 
Händen der ordentlichen Strafgerichte, die lediglich außer 
den bis zum Augenblick der Verhängung des Kriegszustands 
geltenden strafrechtlichen Vorschriften von diesem Augenblick 
an die Vorschriften des Art. 3 und 4 KG. anzuwenden haben. 
Mit der Anordnung des Standrechts wird ein besonderes 
Verfahren eingeführt für die Beurteilung jener strafbaren 
Handlungen, die im Art. 6 KG. aufgezählt sind. Die ordent- 
lichen Gerichte haben in standrechtlichen Sachen ihre Tätig- 
keit sofort einzustellen, auch wenn sie schon das Hauptverfahren 
eröffnet haben. Zweifelhaft ist (Bay. 8 488), ob auch Ur- 
teile unwirksam werden, die bei der Anordnung des Stand- 
rechts schon verkündet, aber noch nicht rechtskräftig waren. 
Wenn man den Zweck des standrechtlichen Verfahrens, nämlich 
die rasche und eindrucksvolle Erwirkung der Sühne in Be-
	        
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