34 Gesetz über den Kriegszustand
in der Hauptverhandlung, sondern in jedem Zeitpunkte des
Sirsahens bedienen (Erkl. des Justizministers, Sten. Ber.
526).
8. Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung not—
wendig ist, der Verteidiger in der Verhandlung vor dem
standrechtlichen Gericht ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder
sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vor—
sitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger
zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen (3 25 VV., 8 1456 RStPO.).
9. Die Bestellung eines Verteidigers von Amts
wegen hat für denjenigen Angeschuldigten, der einen Ver—
teidiger nicht gewählt hat, dann zu erfolgen, wenn die Ver—
teidigung nach Ziff. 3 Abs. 2 notwendig ist.
Der vom Vorfsitzenden beftellte Verteidiger ist wo—
möglich aus den rechtskundigen Personen des Ortes zu wählen,
an welchem das standrechtliche Gericht seinen Sitz hat (8 24
Abs. 2 VV).
Dem zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalte sind für
die Verteidigung die Gebühren nach Maßgabe der Gebühren-
ordnung aus der Staatskasse zu bezahlen (§ 24 Abs. 3 VV.).
10. Der mündliche Verkehr findet unter vier Augen
statt (Erkl. des Justizministers, Sten. Ber. S. 524). Schrift-
liche Mitteilungen kann der Vorsitzende zurückweisen, falls
ihm deren Einsicht nicht gestattet wird (§ 26 Abs. 1 VV.).
Ueber die Akteneinsicht durch den Verteidiger s. § 26
Abs. 2 VV. ·
11. Die Urteile des standrechtl. Gerichts sind sofort voll-
streckbar. Ueber die Vollstreckung s. §§ 58 ff. VV. Das Be-
gnadigungsrecht des Königs ist nicht ausgeschlossen. Einem
Begnadigungsgesuche kommt aber keine aufschiebende
Wirkung zu (Art. 454 StGB. von 1813, § 58 VV.). Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen (8 58
VV.). Eine Entschließung des Staatsoberhauptes über die
Vollstreckung der Todesstrafe (§ 485 St PO.) ist nicht zu er-
holen, da die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens
durch das KG. ausgeschaltet sind (vagl. a. Verh. d. K. d. RR.
Sten. Ber. II S. 1129). «
Die Erwähnung der Urteile, die nicht auf Todesstrafe