Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

34 Gesetz über den Kriegszustand 
in der Hauptverhandlung, sondern in jedem Zeitpunkte des 
Sirsahens bedienen (Erkl. des Justizministers, Sten. Ber. 
526). 
8. Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung not— 
wendig ist, der Verteidiger in der Verhandlung vor dem 
standrechtlichen Gericht ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder 
sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vor— 
sitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger 
zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung 
der Verhandlung beschließen (3 25 VV., 8 1456 RStPO.). 
9. Die Bestellung eines Verteidigers von Amts 
wegen hat für denjenigen Angeschuldigten, der einen Ver— 
teidiger nicht gewählt hat, dann zu erfolgen, wenn die Ver— 
teidigung nach Ziff. 3 Abs. 2 notwendig ist. 
Der vom Vorfsitzenden beftellte Verteidiger ist wo— 
möglich aus den rechtskundigen Personen des Ortes zu wählen, 
an welchem das standrechtliche Gericht seinen Sitz hat (8 24 
Abs. 2 VV). 
Dem zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalte sind für 
die Verteidigung die Gebühren nach Maßgabe der Gebühren- 
ordnung aus der Staatskasse zu bezahlen (§ 24 Abs. 3 VV.). 
10. Der mündliche Verkehr findet unter vier Augen 
statt (Erkl. des Justizministers, Sten. Ber. S. 524). Schrift- 
liche Mitteilungen kann der Vorsitzende zurückweisen, falls 
ihm deren Einsicht nicht gestattet wird (§ 26 Abs. 1 VV.). 
Ueber die Akteneinsicht durch den Verteidiger s. § 26 
Abs. 2 VV. · 
11. Die Urteile des standrechtl. Gerichts sind sofort voll- 
streckbar. Ueber die Vollstreckung s. §§ 58 ff. VV. Das Be- 
gnadigungsrecht des Königs ist nicht ausgeschlossen. Einem 
Begnadigungsgesuche kommt aber keine aufschiebende 
Wirkung zu (Art. 454 StGB. von 1813, § 58 VV.). Eine 
Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen (8 58 
VV.). Eine Entschließung des Staatsoberhauptes über die 
Vollstreckung der Todesstrafe (§ 485 St PO.) ist nicht zu er- 
holen, da die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens 
durch das KG. ausgeschaltet sind (vagl. a. Verh. d. K. d. RR. 
Sten. Ber. II S. 1129). « 
Die Erwähnung der Urteile, die nicht auf Todesstrafe
	        
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