48 Min. Bek. vom 13. März 1913,
3. Allgemeine Vorschriften.
a) Ausschließung von Gerichtspersonen.
§ 19.
Als richterliches Mitglied des standrechtlichen Gerichts
soll nicht mitwirken, wer, falls der ordentliche Strafprozeß
gelten würde, nach dessen Vorschriften von der Ausübung
des Richteramts ausgeschlossen wäre oder wegen begründeter
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte (88 22,
24 der Strafprozeßordnung).
Gleiches gilt von den Gerichtsbeisitzern und dem Gerichts-
schreiber.
Ueber ein Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten entscheidet
das standrechtliche Gericht. Der Abgelehnte wirkt hierbei mit;
er soll sich jedoch der Mitwirkung enthalten, wenn ein Stell-
vertreter zur Stelle ist.
b) Zuständigkeit des Gerichts.
8 20.
Die sachliche Zuständigkeit der standrechtlichen Gerichte
wird durch den Art. 6 des Gesetzes über den Kriegszustand
bestimmt.
Oertlich zuständig ist das standrechtliche Gericht, in dessen
Bezirke die strafbare Handlung begangen worden ist oder
der Angeschuldigte sich aufhält oder ergriffen worden ist.
Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen
der Vorzug, das in der Sache zuerst tätig geworden ist.
c) Bekanntmachung von Entscheidungen.
8 21.
Entscheidungen und Verfügungen des standrechtlichen Ge-
richts oder des Staatsanwalts, welche in Anwesenheit der
davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Ver-
kündung bekanntgegeben. Soweit die Bekanntmachung an-
derer Entscheidungen und Verfügungen erforderlich ist, er-
folgt sie nach den für das ordentliche Strafverfahren geltenden
Vorschriften.
Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das bekannt-
zugebende Schriftstück auf Verlangen vorzulesen und, wenn
er der deutschen Sprache unkundig ist, zu übersetzen.