Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

50 Min. Bek. vom 13. März 1913, 
Fällen wird dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger nicht 
gewählt hat, ein solcher von dem Vorsitzenden womöglich aus 
den rechtskundigen Personen des Ortes bestellt, an welchem 
das standrechtliche Gericht seinen Sitz hat. 
Dem zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalte sind für 
die geführte Verteidigung die Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung aus der Staatskasse zu bezahlen. 
g 26. 
Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig 
ist, der Verteidiger in der Verhandlung vor dem standrecht— 
lichen Gericht ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, 
die Verteidigung zu führen, so findet der § 145 der Straf- 
prozeßordnung Anwendung. 
96#2. 
Dem verhafteten Angeschuldigten ist mündlicher Verkehr 
mit dem Verteidiger gestattet. Schriftliche Mitteilungen kann 
der Vorsitzende zurückweisen, falls ihm deren Einsicht nicht 
gestattet wird. 
Der Verteidiger ist nach der Anberaumung des Termins 
zur Verhandlung vor dem standrechtlichen Gericht zur Ein- 
sicht der dem standrechtlichen Gerichte vorliegenden Akten be- 
fugt; vor diesem Zeitpunkt ist ihm die Einsicht der Akten 
nur insoweit zu gestatten, als es ohne Gefährdung des Unter- 
suchungszweckes geschehen kann; die Einsicht der Protokolle 
über die Vernehmung des Angeschuldigten und der Gut- 
achten der Sachverständigen darf ihm keinesfalls verweigert 
werden. 
827. 
Der Ehemann einer Angeschuldigten ist in der Verhand- 
lung vor dem standrechtlichen Gerichte als Beistand derselben 
zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 
Das gleiche gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines An- 
geschuldigten. 
In dem früheren Verfahren unterliegt die Zulassung 
solcher Beistände dem Ermessen des Vorsitzenden des stand- 
rechtlichen Gerichts.
	        
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