52 Min. Bek. vom 13. März 1913,
Der Staatsanwalt und seine Hilfsbeamten, insbesondere
die Behörden des Polizei= und Sicherheitsdienstes (8 29 Abs. 1)
sowie der von dem Staatsanwalt um Rechtshilfe angegangene
Amtsrichter (§ 29 Abs. 2) können Durchsuchungen behufs der
Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der Verfolgung
von Spuren einer strafbaren Handlung oder der Auffindung
von Beweismitteln jederzeit ohne weiteres vornehmen. Auch
können sie Gegenstände, welche als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können, jederzeit ohne
weiteres in Verwahr nehmen und, wenn sie von der Person,
in deren Verwahr sie sich befinden, nicht freiwillig heraus-
gegeben werden, beschlagnahmen.
Sie können auch den Angeschuldigten jederzeit in Unter-
suchungshaft nehmen, auch wenn er nicht fluchtverdächtig ist
oder wenn keine sonstige Tatsache vorliegt, welche im ordent-
lichen Strafprozesse die Untersuchungshaft rechtfertigt. Der
Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Einlieferung
in das Gefängnis durch einen Richter über den Gegenstand
der Beschuldigung gehört werden; dem Richter kommt nicht
zu, über die Fortdauer der Haft zu entscheiden.
Der Staatsanwalt sowie der von ihm um Rechtshilfe
angegangene Amtsrichter (8 29 Abs. 2) können ferner jederzeit
ohne weiteres die an den Angeschuldigten gerichteten Briefe
und Sendungen auf der Post sowie die an ihn gerichteten
Telegramme auf den Telegraphenanstalten beschlagnahmen;
desgleichen ist ohne weiteres zulässig an den bezeichneten
Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und
Telegramme, in Betreff deren Tatsachen vorliegen, aus welchen
zu schließen ist, daß sie von dem Angeschuldigten herrühren
oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die
Untersuchung Bedeutung habe.
Gegen die Beschlagnahme, die Durchsuchung oder die
Festnahme (Abs. 3—5) steht den Betroffenen die Anrufung
des standrechtlichen Gerichts nicht zu.
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Wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, hat der Vorsitzende
des standrechtlichen Gerichts auch von Amtswegen die er-
forderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Art. 445