Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

52 Min. Bek. vom 13. März 1913, 
Der Staatsanwalt und seine Hilfsbeamten, insbesondere 
die Behörden des Polizei= und Sicherheitsdienstes (8 29 Abs. 1) 
sowie der von dem Staatsanwalt um Rechtshilfe angegangene 
Amtsrichter (§ 29 Abs. 2) können Durchsuchungen behufs der 
Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der Verfolgung 
von Spuren einer strafbaren Handlung oder der Auffindung 
von Beweismitteln jederzeit ohne weiteres vornehmen. Auch 
können sie Gegenstände, welche als Beweismittel für die 
Untersuchung von Bedeutung sein können, jederzeit ohne 
weiteres in Verwahr nehmen und, wenn sie von der Person, 
in deren Verwahr sie sich befinden, nicht freiwillig heraus- 
gegeben werden, beschlagnahmen. 
Sie können auch den Angeschuldigten jederzeit in Unter- 
suchungshaft nehmen, auch wenn er nicht fluchtverdächtig ist 
oder wenn keine sonstige Tatsache vorliegt, welche im ordent- 
lichen Strafprozesse die Untersuchungshaft rechtfertigt. Der 
Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Einlieferung 
in das Gefängnis durch einen Richter über den Gegenstand 
der Beschuldigung gehört werden; dem Richter kommt nicht 
zu, über die Fortdauer der Haft zu entscheiden. 
Der Staatsanwalt sowie der von ihm um Rechtshilfe 
angegangene Amtsrichter (8 29 Abs. 2) können ferner jederzeit 
ohne weiteres die an den Angeschuldigten gerichteten Briefe 
und Sendungen auf der Post sowie die an ihn gerichteten 
Telegramme auf den Telegraphenanstalten beschlagnahmen; 
desgleichen ist ohne weiteres zulässig an den bezeichneten 
Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und 
Telegramme, in Betreff deren Tatsachen vorliegen, aus welchen 
zu schließen ist, daß sie von dem Angeschuldigten herrühren 
oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die 
Untersuchung Bedeutung habe. 
Gegen die Beschlagnahme, die Durchsuchung oder die 
Festnahme (Abs. 3—5) steht den Betroffenen die Anrufung 
des standrechtlichen Gerichts nicht zu. 
9#31. 
Wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, hat der Vorsitzende 
des standrechtlichen Gerichts auch von Amtswegen die er- 
forderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Art. 445
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.