die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr. 55
5. Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte.
§ 38.
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte erfolgt
in ununterbrochener Gegenwart der Richter, der Gerichts-
beisitzer, der Staatsanwaltschaft sowie eines Gerichtsschreibers
(Art. 449 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813).
Die Gerichtssprache ist die deutsche. Wegen der Zuziehung
eines Dolmetschers gelten die §§ 187, 188, 191—193 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes entsprechend.
§ 39.
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gericht erfolgt
öffentlich.
Die Oeffentlichkeit kann von dem standrechtlichen Gerichte
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffent-
lichen Ordnung besorgen läßt; die Verhandlung über die
Ausschließung der Oeffentlichkeit findet in nicht öffentlicher
Sitzung statt, wenn das Gericht es für angemessen erachtet;
der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit ausschließt, muß
öffentlich verkündet werden.
Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffent-
lich (Art. 7 Nr. 2 KG.). Durch besonderen Beschluß des Ge-
richts kann für die Eröffnung der Urteilsgründe oder eines
Teiles derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn
sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung besorgen läßt.
8 40.
Gegen einen ausgebliebenen Angeschuldigten findet die
Verhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Angeschul—
digten nicht genügend entschuldigt, so ist seine Verhaftung
oder Vorführung anzuordnen. Der erschienene Angeschuldigte
darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen.
Erscheinen Zeugen oder Sachverständige trotz ordnungs-
mäßiger Ladung (vgl. § 22 Abs. 2) nicht, so kann das stand-
rechtliche Gericht ihre Vorführung anordnen; auch können sie
solange festgehalten werden, als das Gericht es für erforder-
lich erachtet (Art. 450 des Strafgesetzbuchs von 1813).
§ 41.
Die Aufrechthaltung der Ordnung während der Verhand-
lung liegt dem Vorsitzenden ob.