Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr. 55 
5. Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte. 
§ 38. 
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte erfolgt 
in ununterbrochener Gegenwart der Richter, der Gerichts- 
beisitzer, der Staatsanwaltschaft sowie eines Gerichtsschreibers 
(Art. 449 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813). 
Die Gerichtssprache ist die deutsche. Wegen der Zuziehung 
eines Dolmetschers gelten die §§ 187, 188, 191—193 des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes entsprechend. 
§ 39. 
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gericht erfolgt 
öffentlich. 
Die Oeffentlichkeit kann von dem standrechtlichen Gerichte 
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffent- 
lichen Ordnung besorgen läßt; die Verhandlung über die 
Ausschließung der Oeffentlichkeit findet in nicht öffentlicher 
Sitzung statt, wenn das Gericht es für angemessen erachtet; 
der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit ausschließt, muß 
öffentlich verkündet werden. 
Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffent- 
lich (Art. 7 Nr. 2 KG.). Durch besonderen Beschluß des Ge- 
richts kann für die Eröffnung der Urteilsgründe oder eines 
Teiles derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn 
sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung besorgen läßt. 
8 40. 
Gegen einen ausgebliebenen Angeschuldigten findet die 
Verhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Angeschul— 
digten nicht genügend entschuldigt, so ist seine Verhaftung 
oder Vorführung anzuordnen. Der erschienene Angeschuldigte 
darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. 
Erscheinen Zeugen oder Sachverständige trotz ordnungs- 
mäßiger Ladung (vgl. § 22 Abs. 2) nicht, so kann das stand- 
rechtliche Gericht ihre Vorführung anordnen; auch können sie 
solange festgehalten werden, als das Gericht es für erforder- 
lich erachtet (Art. 450 des Strafgesetzbuchs von 1813). 
§ 41. 
Die Aufrechthaltung der Ordnung während der Verhand- 
lung liegt dem Vorsitzenden ob.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.