56 Min. Bek. vom 13. März 1913,
Die Vorschriften der 88 178—181 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 42.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des An-
geschuldigten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch
s Gorsibenden (Art. 445 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs von
1813).
Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Ver-
langen zu gestatten, Fragen an die Zeugen und Sach-
verständigen zu stellen; dasselbe hat er dem Staatsanwalt,
dem Angeschuldigten und dem Verteidiger zu gestatten. Un-
geeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen weist er zurück.
s 43.
Die Verhandlung beschränkt sich gegen den Angeschuldigten
auf diejenigen strafbaren Handlungen, für welche das stand-
rechtliche Gericht zuständig ist (Art. 449 Nr. 2 des Straf-
gesetzbuchs von 1813). —
§ 44.
Die Verhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zengen
und Sachverständigen.
Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeschuldigten
über seine persönlichen Verhältnisse.
Sodann wird die Anklage vom Staatsanwalt durch Be-
zeichnung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat
unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des an-
zuwendenden Strafgesetzes mündlich vorgetragen.
Der Angeschuldigte ist zu befragen, ob er etwas auf die
Beschuldigung erwidern wolle. Die Vernehmung soll ihm
Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Ver-
dachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten
sprechenden Tatsachen geben.
§ 45.
Nach der Vernehmung des Angeschuldigten erfolgt die
Beweisaufnahme.
Die Zeugen sind dem Angeschuldigten mit dem Befragen
entgegenzustellen, was er gegen ihre Person einzuwenden und
allenfalls zu seiner Verteidigung vorzubringen habe (Art. 449
Nr. 6 des Strafgesetzbuchs von 1813).