Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr. 57 
Der Angeschuldigte ist auch nach der Vernehmung eines 
Mitangeschuldigten oder Sachverständigen sowie nach der Ver- 
lesung eines jeden Schriftstücks zu befragen, ob er etwas zu 
erklären habe. 
8 46. 
Das standrechtliche Gericht kann auf Antrag des Staats— 
anwalts oder des Angeschuldigten und von Amts wegen die 
Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbei— 
schaffung anderer Beweismittel anordnen. Dabei ist es an 
die Förmlichkeiten des ordentlichen Strafprozesses nicht ge- 
bunden (Art. 449 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs von 1813); es 
kann insbesondere die Durchsuchung von Räumen und Gegen- 
ständen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen ohne 
weiteres verfügen. 
§ 47. 
Die Beweisaufnahme beschränkt sich auf diejenigen wesent- 
lichen Umstände der angeschuldigten Tat, aus welchen sich 
ergibt, daß sie überhaupt diejenige strafbare Handlung ist, 
welche zur Zuständigkeit des standrechtlichen Gerichts gehört 
und daß sie nach gehöriger Verkündung der Verhängung des 
Kriegszustandes begangen oder fortgesetzt worden ist (Art. 6 
KG., Art. 449 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs von 1813). 
Im übrigen ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen 
vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen 
sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu er- 
strecken. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen 
werden, wenn der Staatsanwalt und der Angeschuldigte 
hiermit einverstanden sind. Das Gericht kann die Erhebung 
eines einzelnen Beweises ablehnen, falls es die zu beweisende 
Tatsache einstimmig für unerheblich oder zu Gunsten des An- 
geschuldigten für erwiesen erachtet. 
8 48. 
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung 
einer Person, so kann deren Vernehmung durch Verlesung 
des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Proto— 
kolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden; hiervon 
soll indessen nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Ver— 
nehmung dieser Person in der Verhandlung mit besonderen
	        
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